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Betrugsfall; Finanzdiensleistung, Schadensersatz


26.04.2012 20:21 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Handelsvertreter nach §84 HGB im Bereich der Finanzdienstleistungbranche und mein Auftraggeber möchte gegen mich persönlich Schadensersatz gelten machen, sofern meine Versicherung nicht bezahlt. Angenommen diese bezahlt nicht, was sind meine Möglichkeiten? Was muss ich bezahlen? Muss ich überhaupt bezahlen? Auf was muss ich achten? In der nächsten Wochen habe ich einen Termin mit dem RA des Unternehmens, was muss ich fragen?

Situation: Umfinanzierung von bestehenden Immobilienkrediten (Kapitaldienst sehr eng, sorgfältige Prüfung durch Kreditabteilung des Fallles), zum Termin erschien nur die Ehefrau, da der Ehemann lt. Angaben beruflich unterwegs ist (Montage). Daher konnte auch nur die Ehefrau zum Unterschriften-Termin kommen, Sie hat in meiner Gegenwart unterzeichnet und anschließend die Unterlagen (Kreditantrag) zur Unterschrift für Ihren Ehemann mitgenommen. Leider habe ich im Nachgang bestätigt, dass beide in meiner Gegenwart unterschrieben haben, ein Personalausweis von Ihm lag mir meines wissen nicht vor. Letzentlich hat sich jetzt heraus gestellt, dass die Frau die Unterschrift gefälscht hat, (wohl auch bei anderen Firmen). Sie hat sich bereits bei der Polizei angezeigt, damit gewisse Verträge (glaub Leasing) wieder Rückabgewickelt werden konnten. Der Ehemann war angeblich unwissend über die ganzen Vorgänge. Anscheinend hat Sie auch Privatinsolvenz angemeldet; sofern das geht. Die Kredite wurden unserseits bereits gekündigt. Ein Schaden für das Unternehmen ist entstanden. Schlußendlich hat meiner Meinung nach die Kundin mein Vertrauen, Gutmüdigkeit mißbraucht und ich denke gewusst was Sie macht und ein ...

Ich hoffe Sie können mit dieser Schilderung etwas anfangen & bedanke mich im Vorfeld.
26.04.2012 | 20:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
676 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1.Angenommen diese bezahlt nicht, was sind meine Möglichkeiten?

Die Versicherung muss ja grundsätzlich auch nur dann zahlen ( ich gehe davon aus, dass Sie damit Ihre Haftpflichtversicherung meinen),wenn auch Sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Ihre Möglichkeiten richten sich in erster Linie nach dem Verhalten Ihres Auftraggebers.

Sofern dieser Ihnen gegenüber Schadensersatzansprüchen geltend macht,sollten Sie zunächst Widerspruch einlegen. Auf den Inhalt werde ich noch etwas weiter unten eingehen. Spätestens wenn Ihr Auftraggeber einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

2.Was muss ich bezahlen? Muss ich überhaupt bezahlen?

Zahlen müssen Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Es müsste also zunächst ein Schaden entstanden sein. Dieses kann ich nach Ihrer Schilderung nicht so ganz erkennen. Wenn ich es aber richtig vermute, ist der Schaden dadurch entstanden, dass hier bereits Geldbeträge an die betreffende Person ausgezahlt worden sind.

Hier müsste dann das Unternehmen im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zunächst versuchen, von dieser Person das Geld wieder zu bekommen. Sollte das Unternehmen diesbezüglich überhaupt keine Anstrengungen unternehmen, würde dieses meines Erachtens ein Mitverschulden darstellen im Sinne von § 254 BGB, so dass selbst wenn ein Schadensersatzanspruch nachweisbar wäre, dieser anteilig zu kürzen wäre.

Neben dem Schaden müsste auch noch eine Pflichtverletzung von Ihnen vorliegenden.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie wahrheitswidrig gegenüber Ihrem Auftraggeber falsche Angaben gemacht. Sie hätten hier wahrheitsgemäß angeben müssen, dass die Unterschrift vom Ehemann noch nicht vorliegt. Dieses stellt auch eine Pflichtverletzung dar.

Weiterhin müsste diese Pflichtverletzung auch kausal (= es müsste also einen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geben) sein für den Schadenseintritt.

Sofern der Auftraggeber aufgrund Ihrer Angaben letztendlich ausgezahlt hat, wonach sich Ihre Schilderung für mich leider anhört,beruhte die Auszahlung letztendlich auf Ihren Angaben (ich gehe davon aus, dass wenn Sie wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätten, es zu keiner Auszahlung gekommen wäre).

Im Ergebnis liegen leider ( sofern Ihr Auftraggeber tatsächlich gezahlt hat und das Geld von der Person nicht zurückverlangt werden kann) die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen Sie leider vor.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann grundsätzlich nach dem Schaden, der dem Auftraggeber entstanden ist, also nach dem ausgezahlten Betrag.

Wie bereits gesagt wäre dieser Betrag meiner Einschätzung nach unter Umständen in dem Fall, dass der Auftraggeber keine Anstrengungen unternommen hat, den Betrag rechtzeitig von der Person wieder zu bekommen, angemessen im Sinne eines Mitverschuldens zu kürzen.

Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des kompletten Sachverhalts kann hier zu konkreten Zahlen aber leider keine abschließende Angabe gemacht werden.

Ein ganz wichtiger Punkt ist hier aber,dass der Arbeitgeber hier einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB beziehungsweise einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§263,267 StGB bzw. aus §§ 241,311,280 BGB gegen die Dame hat.

Nur wenn dieser Anspruch bei dieser Personen nicht realisierbar ist, könnte meines Erachtens ein Schadensersatzanspruchs mit realistischen Erfolgsaussichten gegen Sie geltend gemacht werden.

3.Auf was muss ich achten? In der nächsten Wochen habe ich einen Termin mit dem RA des Unternehmens?

Sie sollten auf jeden Fall darauf achten, dass Sie keine Zugeständnisse machen. Falls möglich sollten Sie den Hergang zunächst nicht komplett schildern, sondern sich zunächst anhören, was man genau von Ihnen möchte. Dann sollten Sie sich am besten Bedenkzeit erbitten und einen neuen Termin abmachen.

4.was muss ich fragen?

Wie bereits gesagt sollten Sie hier nicht zu viele Informationen preisgeben im Vorfeld.
Sie sollten aber fragen, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist und insbesondere ob man nicht versucht hat, diesen gegenüber der Dame geltend zu machen.

Wenn dieses nicht geschehen ist, sollte nachgefragt werden, wieso man dieses nicht versucht hat.

Sofern für alles plausible Begründungen vorliegen, würde dieses leider bedeuten, dass die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Ihnen gegenüber damit steigen.

Früher oder später werden Sie aber leider zu den Vorwürfen Stellung nehmen müssen, spätestens dann, falls die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden kann und Ihr Auftraggeber Klage einreicht.

Sie sollten zwar allerspätestens im Falle einer Klage einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, ich persönlich würde Ihnen aber schon empfehlen direkt nach dem Gespräch einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen,das Ergebnis dieses Gesprächs mit dem Kollegen zu besprechen, und dann anschließend ausschließlich über den Kollegen Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Nachfrage vom Fragesteller 26.04.2012 | 21:25

Vielen Dank für die schnelle Antwort, die Richtung geht in meine Vermutung. Macht es einen Unterschied ob die Unterschrift bestätigt wird oder dass die Unterschrift in meiner Gegenwart geleistet wurde? In welchem Fachbereich bin ich am besten aufgehoben?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.04.2012 | 22:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage.

Im Ergebnis macht dieses meiner Einschätzung nach keinen relevanten Unterschied.

Am besten sind Sie hier bei einem Kollegen aufgehoben der sich im Handelsvertreterrecht sowie zugleich im Schadensersatzrecht auskennt.

Die wichtigste Komponente ist aber das Schadensersatzrecht.

Hier wäre auch ein Kollege hilfreich, der im allgemeinen Zivilrecht mit Schwerpunkt Schadensersatzrecht bzw. Haftungsrecht tätig ist.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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