1) Ich habe vor ca 2 oder 3 Monaten 3 Whg unter Vorlage eines gefälschten Ek-Nachweises bei 3 verschiedenen Maklern gekauft. Die Verträge wurden rückabgewickelt aber die Makler haben mich angezeigt. Gestern war nun die Kripo bei mir und wollte mich vernehmen. Aber ich habe keine Aussage gemacht. War das richtig oder hätte ich eine Aussage machen sollen. Wenn ja, kann ich das noch nachträglich tun. Wie lange dauert hier in der regel ein Ermittlungsverfahren: Denken Sie ich bekomme hier eine Freiheitsstrafe?
2) Desweiteren wurde ich noch wegen Betruges und Urkundenfälschung in einer anderen sache angezeigt: Ich bin als Testkunde in eine Bank gegangen und habe mich beraten lassen. Leider habe ich im Zuge dessen etwas unterschrieben mit falschen Namen. Hat das Erfolg? mit welcher Strafe ist zu rechnen.
3)Ich wurde wegen Schwwarzfahren zu 200,00 Strafe verdonnert. Drauf follgten noch 2 weitere Anzeigen, allerdings habe ich hier jeweils ein Schreben von demStaatsanwalt bekommen, dass er von einer Verfolgung absieht. Nun wurde ich erneut angezeigt. Was ist jetzt zu erwarten.
4)Ich habe mich bei einem Immobilienmakler über eine Whg informiert. Hier habe ich auch einen falschen Namen und Adresse und Telefonnummer verwendet. Ich habe ihm per Mail geschrieben, dass ich die Whg kaufen wolle und habe das mit meinem fiktiven Namen maschinell unterschrieben. bin aber dann zurückgetreten. Ist das auch strafbar gewesen.
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Diese Antwort ist vom 13.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.12.2007 04:16:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel
Kurfürstendamm 45, 10719 Berlin, Tel: 030/71535451, Fax: 030/71535487
Erbrecht, Familienrecht, Medienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Urheberrecht
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1) es handelt sich um Eingehungsbetrug in drei Fällen, da Sie über Ihre Vermögensverhältnisse getäuscht haben und andernfalls möglicherweise kein Erwerb zustande gekommen wäre. Bei den hier im Raum stehenden Werten ist auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Es war besser, noch keine Aussage zu tätigen. Zuvor sollte ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen.
2) Ihr zweites Problem klingt widersprüchlich: Wenn Sie von der Bank als Testkunde betrachtet wurden, wäre Ihr Handeln einverständlich erfolgt. Es klingt aber eher so, als ob dies nicht der Fall war, was dann als Urkundenfälschung in tateinheit mit (versuchten) Betrugs u.a. geahndet würde.
3) Irgendwann wird auch bei "Schwarzfahren" (Erschleichen von Leistungen) nicht merh eingestellt. Es erwartet Sie wahrscheinlich eine Geldstrafe oder eine kleine Freiheitsstrafe (auf Bewährung, sofern nicht bereits in ähnlicher Sache eine Bewährung läuft).
4) In diesem Fall haben Sie zwar getäuscht, aber nur (straflos) gelogen. Ein unmittelbares Ansetzen zu einem Betrug (Versuchsstadium) ist hierin noch nicht zu sehen, es sei denn, Sie beabsichtigten dies und haben diesen Willen auch nach außen bekundet.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.12.2007 14:37:48
Sehr geehrter Herr Roscher,
herzlichen Dank für die rasche Beantwortung. Kann ich Sie mit der Akteneinsicht und ggf weiteren Schritten beauftragen.Oder soll ich das Ganze einfach laufen lassen ohne Stellung zu beziehn und einen Verteidiger zu befragen.
MfG
Sehr geehrter Herr Roscher,
herzlichen Dank für die rasche Beantwortung. Kann ich Sie mit der Akteneinsicht und ggf weiteren Schritten beauftragen.Oder soll ich das Ganze einfach laufen lassen ohne Stellung zu beziehn und einen Verteidiger zu befragen.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.05.2008 16:32:09
Informieren Sie mich, sofern eine Vertretung vor Gericht erforderlich geworden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht)
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Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht)
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