Ich habe natürlich gegen diese Anschuldigung Einspruch erhoben. Es kam ein Schreiben des Gerichtes das mir zur Auflage machte das das Verfahren gegen eine Zahlung von 300 Euro eingestellt wird.
Ich habe jedoch nichts dergleichen getan und empfinde eine solche Zahlung als ein Schuldeingeständnis. Soll ich vor Gericht gehen?
Antwort geschrieben am 16.01.2012 13:54:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Nach Ihren Angaben hat das Gericht den Vorschlag unterbreitet, das Verfahren gegen eine Zahlungsauflage nach § 153a StPO einzustellen. Diese Einstellung bedarf der Zustimmung von Ihnen. Gegen Ihren Willen kann so nicht vorgegangen werden. Falls Sie zustimmen, wird das Verfahren zunächst vorläufig eingetellt. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage (= Zahlung, evtl. durch nachgelassene Raten) wird das Verfahren endgültig eingestellt und ist damit beendet.
Es kommen in dem Fall keine weiteren (Verfahrens-)Kosten auf Sie zu. Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister. Damit bleibt auch Ihr polizeiliches Führungszeugnis "sauber".
Obwohl vielfach etwas Anderes behauptet wird, kommt der Zustimmung zu § 153a StPO nicht die Wirkung eines Schuldeingeständnisses zu. Dies ist insbesondere im Hinblick auf mögliche Ersatzansprüche des Marktes gegenüber Ihnen von Bedeutung.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erfolgt einzig mit der Begründung, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht so groß ist, dass eine Hauptverhandlung stattfinden muss, und Sie auf eine weitere Aufklärung verzichten (und eben nicht Ihre Schuld eingestehen).
Wenn Sie die vorgeworfene(n) Tat(en) nicht begangen haben, besteht natürlich kein Grund, der Einstellung zuzustimmen. Sie brauchen den Vorschlag auch nicht abzulehnen. Ausreichend ist, dass Sie nicht auf ihn reagieren.
In der Regel wird sodann Hauptverhandlungstermin bestimmt. In diesem können Sie sich zur Sache äußern oder aber - was Ihr gutes Recht ist - schweigen. Zudem wird Beweis erhoben (in Ihrem Fall höchstwahrscheinlich zumindest durch Vernehmung des Detektives). An Ihrer Täterschaft dürfen keine vernünftigen Zweifel bestehen, um Sie verurteilen zu können.
Ich empfehle Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu mandatieren. Dieser (und nicht Sie persönlich) kann zunächst Akteneinsicht nehmen, § 147 Abs. 1 StPO. So kann insbesondere festgestellt werden, welche Beweislage vorliegt (v.a. Videoüberwachung?).
Im Anschluss kann die Sache persönlich mit Ihnen besprochen und die Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung/Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 10:38:27
Sehr geehrte Herr Hippertz,
vielen Dank für Ihre Beratung. Sie haben mir sehr geholfen. Da ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe, möchte ich mich selber Verteidigen, bzw. den Detektiv gem. § 164 StGB anzeigen möchte bräuchte ich eigentlich nur einen Anwalt der, wie Sie schon geschrieben haben, Akteneinsicht nimmt. Könnten Sie das für mich erledigen? Wir hoch wäre Ihr Honorar für diese Angelegenheit?
Sehr geehrte Herr Hippertz,
vielen Dank für Ihre Beratung. Sie haben mir sehr geholfen. Da ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe, möchte ich mich selber Verteidigen, bzw. den Detektiv gem. § 164 StGB anzeigen möchte bräuchte ich eigentlich nur einen Anwalt der, wie Sie schon geschrieben haben, Akteneinsicht nimmt. Könnten Sie das für mich erledigen? Wir hoch wäre Ihr Honorar für diese Angelegenheit?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 15:52:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte kontaktieren Sie mich unmittelbar, gerne auch per E-Mail, damit wir das weitere Vorgehen abstimmen können. Dieses Forum ist hierfür nicht der geeignete Ort.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte kontaktieren Sie mich unmittelbar, gerne auch per E-Mail, damit wir das weitere Vorgehen abstimmen können. Dieses Forum ist hierfür nicht der geeignete Ort.
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