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Betrug zum Nachteil von Sozilaversicherungen


14.04.2012 19:00 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Ich habe eine Vorladung bzgl. Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungen von Kriminalfachdezernat per Post bekommen.

Das ganze Ding ist so:

Nach mehr als 2 Jahre Arbeit war ich in 2008 arbeitslos geworden. Dann habe ich 1 Jahr ALG I bekommen. In 2009 habe ich ALG II beantragt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf ALG II habe ich nicht alle Vermögen angegeben. Dann habe ich ALG II bekommen.

Nach mehr als 1 Jahr habe ich gegen Ende 2010 wieder Arbeit gefunden. Kurz vor der Beendigung meines ALG II wurde entdeckt, dass ich beim Erstantrag nicht alle Vermögen angegeben habe. Job Center hat die Daten von meiner Bank bekommen. Aber beim Erstantrag habe ich die Bank nicht angegeben.

Nach aller meinen Vermögen bin ich nicht berechtigt, ALG II zu bekommen. Dann habe ich Aufhebungsbescheid, Rückforderungsbescheid und Anhörung von Job Center Anfang 2011 bekommen.

Ich habe Widerspruch eingelegt. Trotzdem habe ich keinen Erfolg. Letztendlich habe ich eine Widerspruchsentscheidung Ende 2011 bekommen. Dann habe ich Mahnung Anfang 2012 bekommen. Dann habe ich alle erhaltenen ALG II zurück erstattet.

Dann dachte ich, dass das ganze Ding erledigt ist.

Leider habe ich heute eine Vorladung bekommen. Da steht:

"in der Ermittlungssache Betrug zum Nachteil von Sozialversicherungen am xx.xx.2012 in xxx(Ort) ist Ihre Vernehmung als Beschuldigte erfolderlich. Sie werden daher gebeten, am xxx(Datum), um xxx(Uhrzeit) bei der oben genannten Dienststelle Zimmer xxx vorzusprechen."

"Im Falle der Verhinderung (z.B. berufliche Gründe, Krankheit) bitten wir Sie um rechtzeitige (telefonische) Mitteilung, damit eine neuer Termin vereinbart werden kann. Bitte teilen Sie uns vorab mit, ob ein Dolmetscher benötigt wird, wenn ja, für welche Sprache."

Meine Frage sind:

1. Mit wem habe ich eine Rechtstreit? Ich habe vorher weder Brief noch Bescheid von Krankenkasse bekommen.

2. Kriege ich Geldstrafe oder Freiheitstrafe? Wenn ja, wieviel Geld, wie lange die Freiheitstrafe?

3. Wird mein Fall auf Führungszeugnis eingetragen?

4. Bald werde ich eine Dienstreise haben. Zum Termin in der Vorladung kann ich nicht dort hingehen. Die Dienstreise dauert c.a. 4 Monate. Kann ich einen neuen Termin nach mind. 4 Monaten telefonisch vereinbaren?

5. Ist die Bank erlaubt, meine Daten nach Anforderung von Job Center anzugeben? wenn nein, kann ich gegen Bank klagen? wie?

6. Soll ich einen Rechtsanwalt suchen? Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Ich denke, der Rechtsanwalt ist teuer.

7. Können Sie meinen Fall analysieren und mir noch weitere Vorschläge geben, die ich noch nicht gedacht habe?


Vielen Dank für die Antwort im voraus.
14.04.2012 | 19:35

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

1. Mit wem habe ich eine Rechtstreit? Ich habe vorher weder Brief noch Bescheid von Krankenkasse bekommen.

Sie sind bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei angezeigt worden. Es werden Ermittlungen aufgenommen. Sie werden daher mit einer Anklage wegen Betruges vor dem Amtsgericht und dort vor dem Strafrichter zu rechnen haben.

2. Kriege ich Geldstrafe oder Freiheitstrafe? Wenn ja, wieviel Geld, wie lange die Freiheitstrafe?

Das kommt darauf an, wie hoch der Leistungsbetrug war und ob Sie vorbestraft sind. Da ich das nich weiß, kann ich keine genaue Aussage machen.

Aus meiner Erfahrung erhalten Ersttäter bei Leistungsbetrug eine Geldstrafe in Höhe von 30-50 Tagessätzen. Ein Tagessatz bemisst sich nach Ihrem Nettoeinkommen abzüglich Miete und ggf. Unterhalt. Das verbleibende Monatsgehalt wird durch 30 geteilt, dann erhält man den Tagessatz. Dieser wird mit dem Strafmaß multipliziert. Der Wert der dabei herauskommt ist die Geldstrafe.

3. Wird mein Fall auf Führungszeugnis eingetragen?

Wenn Sie unter 90 Tagessätzen liegen, wird dies zar im Bundeszentralregister eingetragen, nicht jedoch im Führungszeugnis.

4. Bald werde ich eine Dienstreise haben. Zum Termin in der Vorladung kann ich nicht dort hingehen. Die Dienstreise dauert c.a. 4 Monate. Kann ich einen neuen Termin nach mind. 4 Monaten telefonisch vereinbaren?

Wenn die Behörde Ihnen dies so angeboten hat, geht das. Sie sind aber nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Das weitere Vorgehen hängt von Ihrer Neigung ab, wie Sie das Verfahren beehden möchten, da auch in Ihrer Abwesenheit das Strafverfahren weitergeführt werden kann.

5. Ist die Bank erlaubt, meine Daten nach Anforderung von Job Center anzugeben? wenn nein, kann ich gegen Bank klagen? wie?

Die Bank wird die Daten nicht direkt weitergegeben haben. Wenn Sie Vermögen haben, dann werden Sie auch Zinseinkünfte erzeilt haben. Diese muss die Bank an das Finanzamt melden. Das Jobcenter bezieht wiederum Daten vom Finanzamt. Außerdem kann sich die Staatsanwaltschaft und die Polizei Daten beim Finanzamt oder bei der Bank beschaffen.

Sie können daher nicht gegen die Bank klagen.

6. Soll ich einen Rechtsanwalt suchen? Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Ich denke, der Rechtsanwalt ist teuer.

Das liegt, wie ich bereits unter Frage 4. geantwortet habe daran, wie Sie weiter vorgehen möchten. Da Sie den Schaden reguliert haben, könnte versucht werden, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen, so dass Sie weder verurteilt werden noch einen Strafbefehl erhalten.

Ein Anwalt wäre dann sinnvoll, da dieser Akteneinsicht bei den Behörden bekommen kann.

Die Kosten belaufen sich auf ca. 600 €

7. Können Sie meinen Fall analysieren und mir noch weitere Vorschläge geben, die ich noch nicht gedacht habe?

Da der Leistungsbetrug offensichtlich gegeben ist, da Sie Leistungen zu unrecht bezogen haben, sehe ich hier wenig Spielraum, straffrei aus der Sache heraus zu kommen. Positiv ist, dass Sie den Schaden reguliert haben.

Je nach dem, was Sie beruflich vor haben, kann es durchaus sinnvoll sein, einen Anwalt zu beauftragen, damit das Verfahren so positiv wie möglich für Sie ausfällt.


Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 14.04.2012 | 20:34

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe noch folgende Fragen:

1. Erstatte ich die von Job Center bezahlten SV-Beiträge, werde ich noch mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bestraft? Wenn ja, wieviel und wie lange?

2. Ich habe c.a. 17.000 bis 18.000 € ALG II bekommen und später in voller Höhe erstattet. Aber die von Job Center bezahlten SV-Beiträge sind auf keinen Fall soviel. Kriege ich in diesem Fall Geldstrafe oder Freiheitstrafe? wenn ja, wieviel und wie lange?

3. über den Tagessaätze: Meinen Sie beim Nettoeinkommen mein jetztiges Nettoeinkommen? oder die Leistung von ALG II als Nettoeinkommen?

4. €600 für Anwalt: mh, es ist nicht billig. Wie Sie gesagt haben, wenn ich einen Anwalt beauftrage, wird diese Sache auch nicht straffrei erledigt. Eine Erstattung für SV-Beiträge reicht nicht, wie Sie gesehen haben. Ist es wahrscheinlich mit einem Anwalt, z.B. wie Sie, eine Obergrenze für Gesamthonorar zu vereinbaren? Ich habe nicht soviel Geld, da ich noch auf die Erstattung der SV-Beiträge und eine Geldstrafe warten muss, wie Sie sehen. Und muss ich noch die Gerichtkosten bezahlen?

Danke für die Antwort an Rückfrage im voraus.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.04.2012 | 20:54

Sehr geehrte Ratsuchender,

Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:

Fragen 1 und 2 können zusammen beantwortet werden.

Wie ich bereits oben sagte, ist es unter anderem davon abhängig, ob Sie strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sind und ob Sie einschlägig, d.h. mit einem Vermögensdelikt auffällig waren.

Das Urteil fällt der Richter und nicht der Anwalt und leider kann hier allenfalls eine Prognose abgegeben werden.

Bei einem Schaden der an die 20.000 € geht, kann es auch schon in den Bereich einer Freiheitsstrafe gehen. Je nach Vorbelastung entweder zur Bewährung oder nicht. Da Sie mir keine Informationen hierzu erteilt haben, kann ich leider nur Mutmaßungen anstellen.

Sollten Sie bislang nicht vorbestraft sein, kann es auch eine Geldstrafe sein, die empfindlich ist, also 90 Tagessätze übersteigt und sodann auch ins Führungszeugnis eingetragen wird.

3. Tagessätze werden immer vom aktuellen Nettoeinkommen berechnet.

4.600 € war eine voraussichtliche Schätzung. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Gehen Sie aber davon aus, dass jeder Anwalt bei Straftaten und vor allem bei Betrugsdelikten von einem Gebührenvorschuss ausgehen wird.

Sie müssen aufgrund Ihres künftig geplanten Lebensweges abschätzen, ob Sie das Geld für einen Anwalt investieren wollen oder nicht.

Wenn Sie verurteilt werden sollten, kommen natürlich noch die Gerichtskosten hinzu.

Ich hoffe, Ihnen auch Ihre Nachfragen zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Einen schönen Abend wünschend.

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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