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Frage geschrieben am 20.02.2011 13:26:26

Betrug und Verjährung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1682
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 297 weitere Antworten zum Thema Betrug.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie verhält es sich bei folgenden beiden Fällen:

1) Frau X hat aufgrund eines Heiratsversprechens sich im Zeitraum von 2007 bis 2009 94.000 € von Person A erschlichen.

2) Wie bei 1), nur hat Frau X sich zusätzlich früher bei den weiteren Personen B,C,D aufgrund von Heiratsversprechen Gelder erschlichen. Allerdings liegen die Zahlungen so weit zurück, daß die Ansprüche der Personen B,C,D mittlerweile verjährt sind.

Angenommen Person A geht strafrechtlich gegen Frau X vor. Macht es hier bzgl. des zu erwartenden Strafmaßes einen Unterschied. ob Fall 1) oder Fall 2) vorliegt?
Geht das Fehlverhalten von X gegenüber B,C,D völlig unter, da mittlerweile verjährt? Oder besteht eine Möglichkeit, daß beim von A beantragten Strafverfahren auch die Pesonen B,C,D gehört werden und aufgrund derer Aussagen sich das Strafmaß gegenüber Fall 1) erhöht. Frau X ja nicht einmalig als Heiratsschwindlerin aufgetreten, sondern mehrmalig, qasi in fortgesetzten Handlungen.

Vorab vielen Dank für die Auskunft!


Antwort geschrieben am 20.02.2011 13:49:30
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage(n) via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Fragen weiter wie folgt:


1)


Die Strafzumessung erfolgt nach der Schwere der Schuld.

Im deutschen Strafrecht sind die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 StGB niedergelegt. Diesbezüglich kommt insbesondere auch dem "Vorleben" des Täters eine entscheidende Rolle zu. Der Gesetzgeber hat außerdem auch das Nachtatverhalten des Täters, also ob er überhaupt Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung zeigt, in § 46 StGB aufgenommen.


2)


Auch wenn vorliegend die Taten nach §§ 78 ff StGB verjährt sein sollten, so beschränkt sich die Wirkung der Verjährung nur auf die Verfolgbarkeit der konkreten Tat. So weit die Taten festgestellt sind könnten Sie im Rahmen der Strafzumessung sehr wohl Berücksichtigung zu Lasten der Betrügerin finden (so auch: Jähnke, Salger - FS 49).

3)

Im Rahmen einer Nebeklage (Strafverfahren) könnte die Anhörung der Zeugen B,C,D beantragt werden.

4)

X sollte darauf achten, dass seine Schadensersatzforderung(en) nicht verjähren (vgl.: § 199 BGB).

Die Erhebung der Klage vor dem ZIVILGERICHT würde die Verjährung gem. § 204 BGB hemmen!


Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Wenn Sie einen entsprechenden Rechtsbeistand wünschen, so steht meine Kanzlei Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
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