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Frage: soll man gegen Schwester/Bruder eine Anzeige wegen Betrug oder arglistiger Täuschung machen?
Sachverhalt: Zwei Geschwister besitzen gemeinsam Grundstück mit Haus. Im Grundbuch stehen für gemeinsamen Besitz zwei Flurstücke. Zur Zeit wird der Verkauf betrieben (unter zahlreichen Streitereien, eine Seite hat die Teilungsversteigerung beantragt "damit die Zeit nicht sinnlos verstreicht, falls der Verkauf sich verzögert"), wobei es immer um den Verkauf des gesamten Grundbesitzes ging. Ein Makler wurde nur von einer Seite ausgesucht. Die andere Seite weigert sich, einfach nur einen Vertrag zu unterschreiben, da sie nicht in die Verhandlungen mit dem Makler einbezogen wurde. JETZT kommt plötzlich ein Vertragsentwurf eines vom Makler beauftragten Notars, in dem nur die Hälfte der Grundfläche zum Verkauf ansteht! Beide Flurstücke können aber nur gemeinsam verkauft werden. Es gibt keine Zuordnung eines Teils an nur eine Partei! Was läuft da? Ist hier ein Betrug im Gange (falls die eine Partei den qm-Schwund nicht bemerkt und unterschrieben hätte, wäre der andere Teil heimlich verkauft worden, vielleicht mit gefälschter Unterschrift? - Spekulation, aber sonst macht diese Reduzierung keinen Sinn!).
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Diese Antwort ist vom 10.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.09.2008 09:58:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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jedermann kann jeden, also auch die Geschwister, wegen Betruges bei der Polizei anzeigen. Ob ein solcher Betrug oder versuchter Betrug vorliegt kann aufgrund Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilt werden.
Um den Straftatbestand eines Betruges zu erfüllen, müsste zunächst jemand getäuscht worden sein; § 263 StGB . So ich Sie richtig verstanden habe war in dem Vertragsentwurf nur eine Teil der Gesamtfläche mit entsprechender qm Angabe als Kaufgegenstand bezeichnet worden. Insoweit läge gegenüber dem Käufer wohl kein (versuchter) Betrug vor, da er über den Kaufgegenstand nicht getäuscht worden wäre. Auch der andere Miteigentümer wäre wohl, aus den gleichen Gründen, nicht getäuscht worden.
Ob sich zivilrechtlich die Eigentumsübertragung, also die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen ließe, ist strafrechtlich unerheblich.
Anderes könnte gelten, wenn Ihre Vermutung zuträfe und eine Unterschrift gefälscht werden würde. Dies ist jedoch unwahrwscheinlich, da ein Kaufvertrag über ein Grundstück der notariellen Beglaubigung bedarf; § 311b BGB.
Eine 'arglistige Täuschung' allein ist nicht strafbar, dies gibt jedoch dem Getäuschten durch Erklärung der Anfechtung die Möglichkeit ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen; § 142 BGB.
Möglicherweise liegt jedoch dem Ganzen nur ein Mißverständnis des Notars zugrunde. Daher werden idR auch Vertragsentwürfe zur Prüfung vorab versandt.
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Ingo Bordasch
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