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Frage geschrieben am 02.07.2010 22:25:41

Betrug mit Urkundenfälschung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1734
Hallo alle mit einander.

ich hätte auch gern mal Gewusst mit was für einer Strafe ich rechnen muss bei dem ich bei der Bank eine Vollmacht gefälscht habe.

Hab dort 350Euro von jemand anderem Abgehoben.

Zu meiner Person: Bin 21 Jahre alt und hab keinerlei Vorstrafen.
Bin zu dem Im Moment noch Zivildienstleistender.

Würde mich freuen wenn es jemand Beantworten könnte.

Liebe grüße
Patrick


Antwort geschrieben am 03.07.2010 00:37:18
Sehr geehter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Eine Prognose über das Strafmaß zu treffen ist ohne Kenntnis des genauen Tatvorwurfs nahezu unmöglich, da die konkreten Tatumstände in der Regel ähnlich bedeutend sind wie das verwirklichte Delikt. Die folgenden Ausführungen können daher nur eine grobe Orientierung vermitteln.

Häufig lässt sich bei einem Ersttäter die Einstellung des Verfahrens erreichen, teils gegen Auflage der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung, insbesondere dann, wenn die Tatumstände die Tat zwar nicht entschuldigen, aber als einmalige Verfehlung betrachten lassen. Eine Einstellung gegen Auflage stellt keine Bestrafung im Sinne des Strafgesetzes dar und wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so gehe ich von einer Geldstrafe im mit Tagessätze im zweistelligen Bereich aus. Ein Tagessatz entspricht 1/30 Ihres Bruttomonatsverdienstes. Diese Strafe würde in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Soweit sie 90 Tagessätze nicht übersteigt (wovon auszugehen ist), würde diese nicht in Ihrem Führungszeugnis erscheinen und wäre nur für Behörden einsehbar.

Von Ihrem Alter käme grundsätzlich auch noch eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht in Betracht, was bei einem Alter von 21 Jahren jedoch eher unwahrscheinlich ist. Mögliche Strafen wären hier beispielsweise der Ableistung von unentgeltlichen Arbeitsstunden.

Ohne weitergehende Angaben zur Tat ist eine genauere Einschätzung nicht möglich. Bitte bemühen Sie im Falle weiterer Fragen die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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