Frage geschrieben am 06.08.2010 22:34:11
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Betrug ja oder nein?und was für Strafe ? :-(
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1400Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, der Fahrer des Kfz mit dem kennzeichen LA ... ist mir heute rückwärts auf die vordere Stoßstange draufgefahren in Waldkraiburg an der Ortsausfahrt, da er zu weit vor gefahren ist und wegen dem Querverkehr schnell zurück musste ! Daraufhin ist das Auto sehr schnell davongefahren im strömenden Regen ( richtig geflüchtet ) . Da ich jemanden dabei hatte, hat dieser die Flucht gefilmt und ein Foto gemacht das ich hier mit anhänge. Wenn ich bis morgen Mittag nicht erfahre wie der Schaden an meinem Kfz reguliert wird dann gibt es eine Anzeige wegen Fahrerflucht, (die ich eigentlich sofort machen sollte, anstatt sie zu kontaktieren !) mein Kennzeichen ist verbogen und ein Riss ist in der Stoßstange ! Mfg
ich muss dazusagen dass ich vielleicht unbewusst etwas übertrieben habe,war sauer wegen der Flucht, und aufjedenfall hat die Dame sich gemeldet dass sie es ihrer Versicherung melden würden. Ich habe dann vorgeschlagen dass ich mit 200 Euro zufrieden wäre und das dann passt. Heute habe ich es dann mit Mühe wegpoliert usw. und hab denen gemailt das sich das für mich erledigt hat und das es passt. Jetzt klingelt die Polizei an meiner Tür und sagt mein Auto hat ja garnichts, und das andere Auto auch nicht und das wäre versuchter Betrug und Nötigung was ich mache...
Was sagt ihr denn dazu? Ich habe doch nichts verbrochen mensch...
Antwort geschrieben am 07.08.2010 00:33:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Ich sehe im geschilderten Sachverhalt keinerlei strafbares Verhalten Ihrerseits. Sie müssen sich insoweit keine Sorgen machen.
1. Zur vermeintlichen (versuchten) Nötigung durch das Drohen mit der Strafanzeige
Dieses Verhalten kann zwar als „Drohung mit einem empfindlichen Übel" gemäß § 240 Abs. 1 StGB betrachtet werden. Eine Strafbarkeit würde hier aber jedenfalls an § 240 Abs. 2 StGB scheitern, da die Androhung des Übels zum Zweck der Regulierung Ihres Schadens hier nicht als „verwerflich" anzusehen wäre.
Die Verwerflichkeit (und damit die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit) ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn einerseits ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Berechtigung zur Strafanzeige und dem mit der Drohung verfolgten Zweck besteht und andererseits die Bedeutung des verfolgten Zwecks nicht im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht.
Beide Voraussetzungen sehe ich in Ihrem Fall als gegeben an. Sie wurden durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (strafbar nach § 142 StGB) in Ihrem Recht verletzt, Beweise zu sichern, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung sein können. Somit waren Sie „berechtigt", die Strafverfolgungsbehörden auf das Verhalten des Täters aufmerksam zu machen. Sie durften eine solche Anzeige auch ankündigen, selbst wenn es Ihnen nicht darum ging, dass der Täter bestraft wird, sondern lediglich darum, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Schließlich habe ich auch nach der vorzunehmenden Interessenabwägung keinerlei Bedenken.
2. Zum vermeintlichen (versuchten) Betrug
Auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheidet hier aus, da Sie die Firma als Halterin des Fahrzeugs überhaupt nicht getäuscht haben. Der Unfall hat tatsächlich stattgefunden, dafür haben Sie sogar einen Zeugen. Auch haben Sie einen Schaden, wenn anscheinend auch nur einen geringen, erlitten. Wenn Sie dann Schadensersatzansprüche geltend machen, ist das Ihr gutes Recht und keinesfalls ein strafbares Verhalten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab.
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.08.2010 15:45:40
also es ist so das ja die Polizei mein Wagen besichtigt hat und man sieht nichts mehr vom unfall...es war ja auch minimal, ich habe unbewusst übertrieben. und bevor die Polizei überhaupt kam habe ich der Frau ja gemailt das es eigentlich minimal ist und ich mache das selber und somit hat sich das für mich erledigt....und abends kam dann die polizei. mfg
also es ist so das ja die Polizei mein Wagen besichtigt hat und man sieht nichts mehr vom unfall...es war ja auch minimal, ich habe unbewusst übertrieben. und bevor die Polizei überhaupt kam habe ich der Frau ja gemailt das es eigentlich minimal ist und ich mache das selber und somit hat sich das für mich erledigt....und abends kam dann die polizei. mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.08.2010 19:01:43
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch ein nur minimaler Schaden ist ein ersatzfähiger Schaden und ändert nichts an der strafrechtlichen Bewertung, selbst wenn Sie hier beim Ausmaß ein wenig übertrieben haben sollten. Lassen Sie sich insoweit nicht von der Polizei einschüchtern. Sie haben ja auch Ihren Beifahrer, der den Unfallhergang und den Schaden an Ihrer Stoßstange bezeugen kann. Sollte wider Erwarten ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, können Sie davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft dieses schnell wieder einstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch ein nur minimaler Schaden ist ein ersatzfähiger Schaden und ändert nichts an der strafrechtlichen Bewertung, selbst wenn Sie hier beim Ausmaß ein wenig übertrieben haben sollten. Lassen Sie sich insoweit nicht von der Polizei einschüchtern. Sie haben ja auch Ihren Beifahrer, der den Unfallhergang und den Schaden an Ihrer Stoßstange bezeugen kann. Sollte wider Erwarten ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, können Sie davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft dieses schnell wieder einstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
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