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Frage geschrieben am 29.08.2010 20:26:00

Betrug in der Schweiz...Dringend

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1398
So folgendes. Meine ehemalige beste Freundin zeigte mich im September 09 an wegen Betruges, das ich auf ihren Namen ohne ihr wissen etwas bestellte. Wahrenwert 150 Euro. Darauf hin folgte eine Hausdurchsuchung und der Laptop wurde beschlagnahmt.Das ganze spielte sich alles in der Schweiz ab. Nun hörte ich ein jahr nichts mehr. da ich mit meinem Ex Mann im Sorgerechtsstreit stehe und sie mich erst anzeigte nachdem ich von der Affäre von ihr und ihm wind bekam, bekam ich jetzt einen Brief von seinem Anwalt wo sie halt begründen das gegen mich wegen mehrfacher Betrügerein ermittelt wird und legten einen Brief von der zuständigen Polizei bei das gegen mich ein Ermittlungsverfahren läuft und es vorraussichtlich Ende August abgeschlossen ist.Da war aber von einem die Rede. Er und sein Anwalt werfen mir vor ich hätte bei eBay mehr als 10 Konten auf verschiedene Namen eröffnet. es ist einfach so, das ich die Sachen von ihr wirklich nicht bestellte, aber mit Ebay immer mal so ein Problem habe. Und auch waren verkaufe und sie auch immer dahabe, also definitiv keine Waren die ich nicht habe. Aber ich irgendwie ständig mal vergesse ich es zu verschicken oder zu spät und so weiter. Auch wenn das kein Grund ist. Auf jeden Fall weiss ich nicht ob die bei der Auswertung etwas gefunden haben? Ich sage mal wenn ja dann ist der Gesamtschaden wenn es hoch kommt vielleicht 1500 Euro..Wenn überhaupt.Und auf verschiedene Namen schonmal gar nicht. Wenn dann auf mich, meinen Ex Mann. Aber nicht auf irgendwelche Fake Namen.

Hätte ich dann schonmal was erfahren? Hätte der Polizist dann nicht von einem sondern mehreren Ermittlungsverfahren gesprochen?
ich lebe seit 1 Jahr wieder in Deutschland, das verfahren in der Schweiz. Wenn es zum Staatsanwalt geht was kann mir passieren? Müsste ich wieder in die Schweiz einreisen? Oder könnte ich mich auf Grund von meinen 3 Kindern die ich hier 1000km entfernt zu betreuen habe, nur anwaltlich vertreten lassen oder könnte man das an an hier zuständiges Gericht abtreten? was ist das Strafmass?

Ich bin 2005 im März schonmal zu 90 Tagessätzen verurteilt wurden weil ich eine tat auf mich nahm so blöd wie ich damals war um den jenigen wo etwas zu bewaren. Das ist ja nun allerdings schon 5 Jahre her und dürfte bei einer erneuten Verurteilung keine Rolle spielen oder? Zumal das in Deutschland war. Bin mittlerweile in Behandlung. es hat sich rausgestellt das ich schwer depressiv bin und mir aus diesen Gründen nie klar war was das immer für Konsequenzen mit sich tragen kann. Könnte man das als vermindert schuldfähig ansehen? Und vor allem, kann ich mir einen deutschen Anwalt nehmen der sich mit schweizer Strafrecht auskennt oder muss ich zwangsweise einen schweizer Anwalt nehmen?


Antwort geschrieben am 29.08.2010 22:38:16
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Das Verfahren wird offenbar in der Schweiz geführt und wird nicht nach Deutschland abgegeben. Vielmehr sollten Sie sich einen Rechtsanwalt in der Schweiz nehmen, der sich über den Stand der Ermittlungen erkundigt und insbesondere Stellung zu der Anzeige nimmt.

Auch sollte er ausführen, welche Motive hinter der Strafanzeige stehen. Im Zuge dessen wäre auch klarzustellen, dass Sie nicht auf verschiedene Namen Konten eröffnet haben, was nach meiner Kenntnis bei eBay auch nicht möglich ist, da entsprechende Daten verifiziert werden.

Jedoch können gleiche Vergehen in mehreren Fällen zu einem Ermittlungsverfahren zusammengefasst werden.

2. Im Gegenzug sollten Sie erwägen eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede zu erstatten. Um eine Verurteilung nicht in Ihrer Abwesenheit zu erhalten, ist wie ausgeführt jedenfalls ein Anwalt vor Ort einzuschalten. Ggfs. müssen Sie bei einer stattfindenden Verhandlung einmalig in der Schweiz erscheinen.

3. Soweit überhaupt eine Verurteilung erfolgt, da die vorgeworfenen Taten von Ihnen nicht begangen wurden, ist wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen. Da die Tat in Deutschland keine Berücksichtigung findet, wird diese ein mögliches Strafmaß nicht erhöhen.

4. Eine vermindert Schuldfähigkeit wäre durch einen Gutachter festzustellen. Bei der Auswahl eines Anwaltes können Sie einen deutschen Anwalt mit einer Schweizer Zulassung wählen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre ein Schweizer Anwalt zu konsultieren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Viele Grüße

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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