Hätte ich dann schonmal was erfahren? Hätte der Polizist dann nicht von einem sondern mehreren Ermittlungsverfahren gesprochen?
ich lebe seit 1 Jahr wieder in Deutschland, das verfahren in der Schweiz. Wenn es zum Staatsanwalt geht was kann mir passieren? Müsste ich wieder in die Schweiz einreisen? Oder könnte ich mich auf Grund von meinen 3 Kindern die ich hier 1000km entfernt zu betreuen habe, nur anwaltlich vertreten lassen oder könnte man das an an hier zuständiges Gericht abtreten? was ist das Strafmass?
Ich bin 2005 im März schonmal zu 90 Tagessätzen verurteilt wurden weil ich eine tat auf mich nahm so blöd wie ich damals war um den jenigen wo etwas zu bewaren. Das ist ja nun allerdings schon 5 Jahre her und dürfte bei einer erneuten Verurteilung keine Rolle spielen oder? Zumal das in Deutschland war. Bin mittlerweile in Behandlung. es hat sich rausgestellt das ich schwer depressiv bin und mir aus diesen Gründen nie klar war was das immer für Konsequenzen mit sich tragen kann. Könnte man das als vermindert schuldfähig ansehen? Und vor allem, kann ich mir einen deutschen Anwalt nehmen der sich mit schweizer Strafrecht auskennt oder muss ich zwangsweise einen schweizer Anwalt nehmen?
Antwort geschrieben am 29.08.2010 22:38:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Das Verfahren wird offenbar in der Schweiz geführt und wird nicht nach Deutschland abgegeben. Vielmehr sollten Sie sich einen Rechtsanwalt in der Schweiz nehmen, der sich über den Stand der Ermittlungen erkundigt und insbesondere Stellung zu der Anzeige nimmt.
Auch sollte er ausführen, welche Motive hinter der Strafanzeige stehen. Im Zuge dessen wäre auch klarzustellen, dass Sie nicht auf verschiedene Namen Konten eröffnet haben, was nach meiner Kenntnis bei eBay auch nicht möglich ist, da entsprechende Daten verifiziert werden.
Jedoch können gleiche Vergehen in mehreren Fällen zu einem Ermittlungsverfahren zusammengefasst werden.
2. Im Gegenzug sollten Sie erwägen eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede zu erstatten. Um eine Verurteilung nicht in Ihrer Abwesenheit zu erhalten, ist wie ausgeführt jedenfalls ein Anwalt vor Ort einzuschalten. Ggfs. müssen Sie bei einer stattfindenden Verhandlung einmalig in der Schweiz erscheinen.
3. Soweit überhaupt eine Verurteilung erfolgt, da die vorgeworfenen Taten von Ihnen nicht begangen wurden, ist wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen. Da die Tat in Deutschland keine Berücksichtigung findet, wird diese ein mögliches Strafmaß nicht erhöhen.
4. Eine vermindert Schuldfähigkeit wäre durch einen Gutachter festzustellen. Bei der Auswahl eines Anwaltes können Sie einen deutschen Anwalt mit einer Schweizer Zulassung wählen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre ein Schweizer Anwalt zu konsultieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Viele Grüße
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

