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Frage geschrieben am 02.05.2011 12:11:34

Betrug i.V.m. Urkundenfälschung - Studienausweis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1784
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ersuche Rat in folgender Angelegenheit:

Ein auf mich ausgestellter jedoch bereits abgelaufener Studienausweis wurde von mir unerlaubt verlängert. Dieser wurde von mir benutzt um kostenlos einen Zug der DB zu benutzen. Die Fälschung wurde erkannt, ich wurde vom Zugbegleiter am Bahnhof der Bundespolizei übergeben. Dort wurde die Ermittlung gleich eingeleitet und meine Befragung erfolgte:

- ich gestand die Fälschung und die Benutzung
- als Hintergrund gab ich die aktuelle Zugfahrt mit den damit verbundenen hohen Kosten an
- es handelte sich um die erste Benutzung der Fälschung (fahre sonst mit eigenem PKW und kaum Zug)
- ich bereue die Tat und war mir über die schwere des Vergehens nicht bewusst

Meine Aussage wurde protokolliert, Beweismittel eingezogen. Die ermittelnde Beamtin meinte zudem, es handle sich um eine sehr schlechte Fälschung ohne viel aufwand und krimineller Energie.

Zu meiner Person:
- 23 Jahre, Student in einem anderen Bundesland
- nicht vorbestraft, keine eintragungen
- circa 400,-EUR BAföG pro Monat

Folgende Fragen hätte ich:
- kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, ist ein ungefähres strafmaß absehbar?
- erfolgen noch weitere anhörungen / aussagen
- wäre es ratsam trotz meiner schon getätigten aussage einen anwalt zu beauftragen (wenn ja, was könnte dieser beeinflussen) ?

Im Voraus vielen Dank für eine Antwort
und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 02.05.2011 12:19:16
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Gegenstand des Strafverfahrens ist beides, die Herstellung und die Benutzung (§ 267 Absatz 1 StGB) des Ausweises.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt immer dann in Betracht, wenn die Tat nicht gravierend war (wie hier) und Sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.

Diese kann dadurch erwirkt werden, dass mit dem zuständigen Staatsanwalt gesprochen wird.
Empfehlenswert wäre sich hier durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der die Gesprächsführung übernimmt.
Bei der Einstellung und im Hinblick auf Ihr Einkommen kann mit einer Geldstrafe von 200- 300 Euro gerechnet werden.

Ein Rechtsanwalt hätte den Vorteil, dass dieser zunächst Akteneinsicht nehmen kann und es erfahrungsgemäß leichter ist, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen, um eine Verurteilung und einen negativen Eintrag in das Bundeszentralregister zu vermeiden.

Wenn Sie mögen, stehe ich Ihnen gerne dafür zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2011 12:35:43

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wäre es denn diesbezüglich sinnvoll einen Anwalt sofort einzuschalten oder erst wenn ich Post bekomme, Da ich im Moment noch über keine zuständige Stelle oder ein Aktenzeichen verfüge?
Oder ist die nächste Amtshandlung schon die Einleitung des Verfahrens bzw. Straffestsetzung?

In welchem Rahmen sich Ihr Honorar für obige Angelegenheit bewegt, werden Sie sicher nur im privaten Kontakt darlegen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 13:11:15

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn sie noch kein Aktenzeichen haben sollten und auch noch keine post diesbezüglich von irgendeiner Stelle bekommen haben sollte, dann können Sie mit der Beauftragung zunächst noch abwarten.

Bezüglich des Honorars schreibe ich Ihnen eine direkte E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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