03.05.2012 | 17:28
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform gern beantworte. Vorab möchte ich aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hinweisen, dass meine Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts sein kann, die sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, die Ihnen ggf. völlig unwesentlich erscheinen mögen, noch erheblich verändern kann. Meine Antwort beruht zudem ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Informationen.
1. allgemeine Einschätzung der Situation
Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung bestehen für Sie als Versicherten grundsätzlich verschiedene Mitwirkungspflichten. Dazu gehört es auch, dass Sie für die Beitragsbemessung jährlich wahrheitsgemäß Auskunft über Ihr Einkommen geben und dies durch geeignete Belege nachweisen. Mit der Übersendung des verfälschten Einkommensnachweises und der unwahren, zu niedrigen Angabe des Einkommens haben Sie gegen diese Pflicht verstoßen. Dieser Pflichtverstoß kann von der Krankenkasse entsprechend geahndet werden. Zu wenig gezahlte Beiträge werden mit großer Wahrscheinlichkeit nachgefordert.
2. mögliche verwirklichte Straftatbestände und Bußgelder
Das Verfälschen des Einkommensnachweises stellt eine Urkundenfälschung nach
§ 267 StGB dar. Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Ersttätern ist meist mit einer Geldstrafe zu rechnen, deren genauen Höhe im Rahmen dieser Erstberatung jedoch nicht seriös eingeschätzt werden kann.
Neben der Urkundenfälschung kommt durch die Angabe des zu niedrigen Einkommens auch noch die Begehung eines Betrugs in Betracht. Betrug wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wobei auch hier bei Ersttätern üblicherweise mit einer Geldstrafe zu rechnen ist.
Zusätzlich kommt zudem ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach §
28o SGB IV bzw. nach §
206 SGB V in Betracht. Bei einem Verstoß gegen §
28o SGB IV kann eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Bei einem Verstoß gegen §
206 SGB V, den ich hier für wahrscheinlicher halte, kann ein Bußgeld bis zu 2.500,00 € verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes wird aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes und der Schuld bestimmt und kann im Rahmen dieser Beratung nicht eingeschätzt werden.
3. Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
Grundsätzlich ist der Widerspruch unabhängig davon möglich, ob Sie die Täuschung vorher einräumen oder nicht. Der Widerspruch muss lediglich innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt und bei der Widerspruchsstelle eingegangen sein. Ggf. macht es Sinn, die Täuschung vorher einzuräumen und erst dann Widerspruch einzulegen, um die beiden Sachen formal zu trennen.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, ohne vorher die Täuschung zu "gestehen", müssten Sie im Widerspruchsschreiben darlegen, dass Sie über die Höhe Ihres Einkommens getäuscht und gefälschte Belege vorgelegt haben.
Aber egal, ob Sie zuerst die Täuschung zugeben und dann Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einlegen oder ob Sie im Rahmen des Widerspruchs die Täuschung einräumen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Angaben im Widerspruchsverfahren sehr genau überprüft werden und ggf. weitere Nachweise angefordert werden. Die Folgen der Täuschung wie evtl. Strafanzeigen und Bußgeldverfahren würden eingeleitet, sobald die Täuschung bekannt wird, also unabhängig davon, ob Sie diese vorher oder erst im Widerspruchsverfahren mitteilen.
4. Meldungen des Arbeitgebers an die Sozialversicherung
Wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beginn des Arbeitsverhältnisses der Sozialversicherung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt dabei grundsätzlich an die Krankenkasse, die vom Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Die Krankenkasse leitet die Informationen dann an die übrigen Sozialversicherungsträger, z. B. die Rentenversicherung weiter. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber entsprechend die Beendigungsmitteilung an die Krankenkasse zu übermitteln.
Ich gehe daher davon aus, dass die Krankenkasse aufgrund einer Mitteilung des Unternehmen B von der Beschäftigung Kenntnis erhalten hat. Weshalb die Krankenkasse nicht erkennen konnte, dass Sie nicht mehr bei Unternehmen A arbeiten, kann unterschiedliche Gründe haben. Vielleicht wurde von A die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mitgeteilt. Mit Sicherheit wurde jedoch von Ihnen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Unternehmen A nicht mitgeteilt und durch die Übersendund des (verfälschten) Einkommensnachweises haben Sie zudem den Anschein aufrecht erhalten, noch für A zu arbeiten.
Bei freiwillig Versicherten ist die Anforderung des Einkommensnachweises üblich, um den Beitrag bestimmen zu können. Die Anmeldung des Arbeitgebers allein reicht in diesen Fällen meist nicht aus.
Wie Sie aus den obigen Ausführungen erkennen können, werden Sie nicht umhin kommen, die Täuschung zuzugeben, wenn Sie gegen den Beitragsbescheid vorgehen wollen. Die Folgen der von Ihnen verursachten Täuschung müssten Sie dann tragen. Ggf. sollten Sie für die Offenlegung der Täuschung und das Widerspruchsverfahren tiefergehende anwaltliche Beratung und evtl. Vertretung in Anspruch nehmen, damit Sie sich nicht unnötig belasten und die möglichen Folgen für Sie möglichst gering gehalten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
08.05.2012 | 19:59
Danke für die schnelle und richtungsweisende Antwort.
Ich möchte dem aktuellen Beitragsbescheid und der Nachzahlung widersprechen, da Berechnung auf falschen Werten beruht.
Wie muss ich den Widerspruch gestalten bzw. was muss ich unternehmen, damit der Nachzahlungsbetrag trotz Widerspruch nicht abgebucht wird?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.05.2012 | 18:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne genaue Kenntnis des Beitragsbescheides und der vorgenommenen Manipulationen kann ich nur allgemeine Hinweise dazu geben, wie der Widerspruch zu gestalten ist.
Sie sollten also darlegen, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist und woher Sie dieses Einkommen beziehen. Dazu sind natürlich auch "echte" Einkommensnachweise vorgelegt werden. Sie sollten zudem die angeforderte Bestätigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit AG 1 vorlegen. Ferner müssten Sie natürlich eingestehen, dass Sie verfälschte Einkommensnachweise vorgelegt haben und glaubhaft erklären, dass Sie dies bereuen und Sie bereit sind, die Beiträge, die anhand der korrekten Einkommensnachweise berechnet werden, zu zahlen inkl. evtl. Nachzahlungen.
Sofern die Krankenkasse weitere Nachweise nach dem Widerspruch anfordert, sollten Sie diese ebenso vorlegen.
Gemäß § 86 a Abs. 2 SGG hat der Widerspruch gegen eine Beitragsentscheidung und der Anforderung von Beiträgen keine aufschiebende Wirkung, so dass die neuen Beiträge und Nachzahlungen trotz Widerspruch abgebucht werden können, wobei ggf. nach erfolgreichem Widerspruch die Erstattung der zuviel gezahlten Beiträge folgen würde. Daher ist davon auszugehen, dass auch bei Ihnen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und zunächst der ursprüngliche Beitragsbescheid weiter gilt.
Um die Abbuchung der Nachzahlung und neuen Beträge trotz Widerspruch zu vermeiden, müssten Sie beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheids aufzuheben. Sie können sich zudem ggf. auf eine unbillige Härte berufen, wenn die Beiträge und Nachzahlungen für Sie nicht bezahlbar sind. Hier müssten Sie dann ggf. Nachweise vorlegen, die Ihr Einkommen und Ihre sonstigen Lebenshaltungskosten etc. belegen. Die Krankenkasse wird dann prüfen, ob die Nachzahlung vorerst nicht abgebucht wird und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Eine Garantie oder ein Patentmittel, die Abbuchung zu vermeiden gibt es nicht.
Das Widerspruchsschreiben ist grundsätzlich formlos, Sie müssen nur unbedingt die Frist einhalten. Alternativ können Sie den Widerspruch auch mündlich bei der Krankenkasse einlegen. Dort würde Ihr Widerspruch protokolliert und die Unterlagen würden zur Akte genommen und schließlich der Widerspruchsstelle vorgelegt.
Ich hoffe, ich habe Ihre Nachfrage beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin