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Frage geschrieben am 14.09.2009 12:31:52

Betrug ebay und internetbestellung auf falschen namen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2884
also ich un mein lebensgefährte haben uns strafbar gemacht in 13 fällen davon in sieben fällen in tateinheit mit fälschung eweiserheblicher daten! in 6 fällen handelt es sich um ebaybetrug verkäufer haben die ware bezahlt wir aber nicht die ware geschickt ( folgende verkaufsbeträge mit datum 13.1.2009 340,90 Euro, 29.01 342,02 Euro,05.02.2009 1204,00 Euro, 15.02.2009 61,00 euro, 18.02.2009 69,90 euro,) für die sind wir angeklagt! In den 7 anderen fällen hat mein freund ware auf falschen namen bestellt in internet dabei handelt es sich um 31.10.2008 28,84 Euro am 28.11.2008,29.11.2008 und 20.12.2008 bei der gleichen firma um 426,47 euro! und noch bei einer anderen firma am 3.04, 05.04, 07.04.2009 357,12 euro! ich sage aber auch dazu mein freund hat das bestellt nicht ich das werde ich auch auf dem gericht aussagen das ich mit den internetbestellungenauf falschen namen nichts zu tun habe ! noch ne info mein freund hatt schon vorstrafen wegen betrug schwarzfahren in straßenbahn, kreditkartenbetrug! ich habe noch keine vorstrafen ! Was werden wir für ein urteil bekommen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.09.2009 13:00:00
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Betrug wird, gem. § 263 StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; § 269 StGB.

Welche Strafe Sie genau zu erwarten haben, kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden. Dies ist insbesondere davon abhängig, ob Ihnen alle vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden können und ob Ihnen die Taten Ihres Freundes vom Gericht zugerechnet werden.

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, möglicherweise zur Bewährung, kann ich aber nicht ausschließen.

In Anbetracht der Eintragung der Strafen in das Führungszeugnis rate ich Ihnen daher dringend einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax und die Vertretung in der Hauptverhandlung vor Ort erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Fax.: 030 - 293 646 76
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