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Frage geschrieben am 12.04.2011 13:21:08

Betrug bei der Vermittlung von Hausbauverträgen?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 729
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein großer, Deutscher Massivhaushersteller aus Isernhagen bedient sich zur Vermittlung von "Hausbauverträgen" sog. Direktvertriebe, z.B. aus Mainburg. Diese wiederum schließen Verträge mit Maklern. Nach meiner Kündigung durch den Direktvertrieb storniert dieser einen von mir eingereichten Hausbauvertrag. Später erfahre ich, daß genau dieser Vertrag mit dem gleichen Kunden und über den gleichen Haustyp (mit kleinen Änderungen) neu abgeschlossen worden ist.
Schreiben meinerseits werden mit dem Hinweis abgetan der Massivhaushersteller habe den Vertrag nicht "durchgeführt", sondern storniert. Ein Zahlungsanspruch meinerseits bestünde aus diesem Grunde nicht.


Antwort geschrieben am 12.04.2011 14:10:32
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ich verstehe den Sachverhalt wie folgt: Sie begehren aus Ihrer Maklertätigkeit Maklercourtage wegen der Vermittlung eines Kunden. Der Direktvertrieb lehnt die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass der von Ihnen eingereichte Hausbauvertrag storniert wurde nach Ihrer Kündigung.

Der von Ihnen begehrte Anspruch resultiert aus § 652 BGB. Die Provision können Sie beanspruchen, wenn Ihre Maklerleistung ursächlich war für den Vertragsabschluss.

Die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages nicht mehr bestand, ist grundsätzlich unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass die Maklerleistung während der Dauer des Vertragsverhältnisses erbracht wurde.

Hinsichtlich der Ursächlichkeit besteht eine Grenze besteht dort, wo die Leistung des Maklers als nicht mehr ursächlich für den Abschluss betrachtet werden kann. Vorliegend kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalles an, ob man die Tätigkeit des Maklers – Ihre Tätigkeit - noch als ursächlich betrachten kann.

Wie es sich zugetragen hat, dass der Vertrag erneut geschlossen wurde, wissen Sie wahrscheinlich nicht. Allerdings gab es inhaltlich wohl nur kleinere Änderungen, die eine Ursächlichkeit eher nicht entfallen lassen.

Eine weitere große Rolle spielt auch das Zeitelement zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Hauptvertrages.

Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt, ergibt sich daraus für die Rechtsprechung der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst. Hier gilt eine Grenze von ca. einem halben Jahr (dies wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen), in dem die Kausalität jedenfalls bejaht wird. Dagegen spricht gegen eine Kausalität z. B. ein Verkauf nach 2 Jahren nach dem Nachweis und zu einem 20 % günstigeren Kaufpreis.

Sollte der Vertrag relativ zeitnah erneut abgeschlossen worden sein, spricht viel dafür, dass die Ursächlichkeit Ihrer Tätigkeit vorlag. Insofern wäre Ihr Anspruch berechtigt. Die Gegenseite müsste darlegen, was gegen die Ursächlichkeit spricht. Bei der Vorgehensweise – Stornierung und Neuabschluss des Vertrages – könnte es sich um eine nicht zulässige Umgehung Ihrer Ansprüche handeln.

Ob hierin ein Betrug zu erkennen ist, ist fraglich. Der Vertrag könnte aus „nachvollziehbaren" Gründen storniert und erneut abgeschlossen worden sein. Dies rechtfertigt jedoch bei Ursächlichkeit Ihrer Tätigkeit nicht, Ihnen die Provision abzusprechen. Es würde sich jedoch ausschließlich um eine zivilrechtliches Problem handeln.

Sie sollten die Gegenseite darauf hinweisen, dass die rechtliche Begründung verfehlt ist und auf die Ursächlichkeit Ihrer Tätigkeit hinweisen, soweit diese nach meinen obigen Ausführungen aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Ihrer Tätigkeit und Abschluss des Hauptvertrages anzunehmen ist.

Setzen Sie eine angemessene Frist zur Zahlung (10- 14 Tage). Soweit zu befürchten ist, dass die Gegenseite nicht reagieren wird, sollten Sie zur Beweissicherung eine Zustellung per Einschreiben in Erwägung ziehen.

Kommt die Gegenseite Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, sollten Sie sich anschließend zur weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Anwalt umfassend unter Vorlage des Schriftverkehrs und der maßgeblichen Verträge beraten und vertreten lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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