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Guten Tag,
an meiner kürzlich verstorbenen Mutter sind meine beiden Schwestern und ich gemeinschaftlich erbberechtigt. Mit der Abwicklung der Formalitäten haben meine beiden Schwestern mich beauftragt.
Da diese weitestgehend abgeschlossen sind, steht die Auszahlung der jeweils geerbten Summe an meine beiden Schwestern an.
Eine der Beiden bat mich darum, den ihr zustehenden Anteil nicht an sie auszubezahlen, sondern an einen unbeteiligten Dritten.
Da ich den Umständen nach aber davon ausgehen muß, dass meine Schwester überschuldet ist und die Erbschaft vor dem Zugriff von Gläubigern schützen will, stellt sich mir die Frage, ob ICH mich des Vorwurfes des Betruges aussetze bzw. der Beihilfe schuldig mache und ggf. sogar Regressansprüche an mich gestellt werden könnten?
Antwort geschrieben am 15.09.2010 10:54:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Sie würden sich dann der Beihilfe zum Betrug nach §§ 263, 27 StGB schuldig machen, wenn Sie den Haupttäter, also die Schwester wissentlich bei dem Betrug unterstützen würden.
Das Vorhaben der Schwester kann einen Betrug darstellen, zumindest aber eine Gläubigerbenachteiligung.
Daher würden Sie sich in dem Falle, dass ein Betrug vorliegt, auch der Beihilfe schuldig machen und sollten Abstand davon nehmen, dem Wunsch der Schwester nachzukommen.
Regressansprüche gegen Sie kämen wohl nicht in Betracht, aber eine Strafbarkeit.
Daher ganz klar die Empfehlung, den Plan der Schwester nicht zu erfüllen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
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