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Frage geschrieben am 12.01.2011 10:10:11

Betrug bei Ebay Auktion

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1453
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Hallo
ich habe bei einem österreichischen Ebayhändler drei Auogramme gekauft für insgesamt 250 eur. Es hat sich leider herausgestellt dass zwei davon gefälscht waren. Eines war beschädigt - die Beschädigung war nicht in der Auktionsbeschreibung angegeben. Da der Verkäufer gewerblich angemeldet ist habe ich von meinem Rückgaberecht gebrauch gemacht und die Autogramme zurückgesandt. Zuerst hat mich der Verkäufer erpresst , damit dass er kein geld erstatten würde wenn ich die Probleme bei eBay nicht als gelöst angebe. Leider meldet er sich nun gar nicht mehr, trotz Fristsetzung und Anwaltsdrohung. Meine Kontodaten habe ich Ihm schon von 20 Tagen gesandt . Scheinbar will er nichts erstatten. Die Rücksendung ist bei der Post in Österreich registriert.
Wie mache ich jetzt weiter? Kann das ein deutscher Anwalt bearbeiten oder muss ich zu einem Östrreichischen??

Danke Mfg


Antwort geschrieben am 12.01.2011 10:29:16
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Ihre Frage kann unter Heranziehung des „Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich" (EIRAG) beantwortet werden.

Danach ist auch ein deutsche Rechtsanwalt, der nicht in Österreich niedergelassen ist, in der Lage, Ihre Interessen wahrzunehemen. Nach § 5 EIRAG müsste der deutsche Anwalt im gerichtlichen Prozess aber einen sog. Einvernehmensanwalt hinzuziehen.

Auf den Einvernehmensanwalt kann verzichtet werden, wenn der deutsche Rechtsanwalt seine Eignung auch in Österreich nachgewiesen hat, § 5 Abs. 3 EIRAG.

Da Sie offensichtlich selbst nicht weiter kommen, sollten Sie nun einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, damit dieser Ihre Ansprüche verfolgt.

___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
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