Frage geschrieben am 07.03.2010 11:37:27
Betrug
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1795was ist die höchststrafe für betrug egal weclhen betrug bitte um schnelle antwort wird sich so zwischen 20und 30 betrüge halten
mfg
Antwort geschrieben am 07.03.2010 12:23:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Strafmaß eines Betrugs der in den §§ 263 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, beträgt bei Verwirklichung des Betrugs nach § 263 Absatz 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen nach § 263 Absatz 3 StGB beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Besonders schwere Fälle sind:
Auszug § 263 StGB (Absatz 3)
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. „
Nach § 263 Absatz 5 StGB kann die Freiheitsstrafe ein bis zu zehn Jahren betragen.
Auszug § 263 StGB (Absatz 5)
„(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 StGB bis 264 StGB oder 267 StGB bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. „
Im Falle von mehreren begangen Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden wird durch das Gericht auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgt dabei nach § 54 StGB. Zunächst wird für jede Tat eine Einzelstrafe des oben genannten Strafrahmens unter Berücksichtigung von Schärfungs- und Milderungsgründen zugemessen, bei Strafen gleicher Art ist die dem Maß schwerste festzustellen. Diese schwerste Strafe (Einsatzstrafe) wird dann in zusammenfassender Würdigung erhöht.
Das Höchstmaß der Gesamtstrafe ist dadurch begrenzt, dass sie die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Sie darf bei Freiheitsstrafen weiterhin fünfzehn Jahr, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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