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Frage geschrieben am 21.02.2010 19:06:52

Betrug???

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1633
Hallo, ich komme gleich zum Punkt...
Ich habe bei mehreren Versandhäusern einige Buchstaben in meinem Name geändert und das geburtsdatum falsch angegeben.
Somit richtete ich einen Schaden von ca. 1000 EUR an.
Jetzt will ich das bezahlen, habe aber meine Arbeit verloren und 3 kleine Kinder zu versorgen.
Ich weiß nicht warum ich das gemacht habe, wenn ich das geld nicht habe kann ich nicht kaufen.
Jetzt ist mir schon ein Mahnbescheid ins Haus geflattert.
Wie kann ich vorgehen??? Muss ich mich selbst anzeigen?

Ich kann kaum noch schlafen und es tut mir so leid.

Vielen Dank für Ihre Antwort



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.02.2010 19:54:03
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei Bestellung von Waren unter falschem Namen kann sowohl der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB in der Form des Eingehungsbetrugs als auch der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt sein. Für beide Taten ist vorsätzliches Handeln erforderlich, was bezüglich des Betrugsvorwurfs vorliegend zumindest fraglich ist. Ein Eingehungsbetrug liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn Sie durch Täuschung über Ihre Zahlungsfähigkeit und –willigkeit Waren bestellt und erhalten haben, ohne dafür zu bezahlen zu wollen. Beide Taten werden jeweils mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Da bisher offenbar noch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, kann ich Ihnen derzeit nicht zu einer Selbstanzeige raten. In diesem Falle würde nämlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Gegen den Mahnbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Die Gegenseite muss dann den Anspruch schriftlich begründen, was in der Form einer zivilrechtlichen Klage geschieht. Danach können Sie den Anspruch anerkennen oder auf die Klage erwidern. Wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird, kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen. Gegen diesen könnten Sie dann Einspruch einlegen, § 700 I ZPO.

Da Sie die Waren bezahlen wollen, aber derzeit dazu nicht in der Lage sind, ist es u.U. ratsam, sich mit der Gegenseite z.B. auf eine Ratenzahlungsvereinbarung zu verständigen. Die Schadenswiedergutmachung oder auch das Bemühen darum wird in einem Strafverfahren strafmildernd zu berücksichtigen sein. Andererseits kann eine Zahlung auch als Schuldeingeständnis gewertet werden. Sie sollten das weitere Vorgehen insbesondere im Hinblick auf ein eventuell noch folgendes strafrechtliches Verfahren mit einem Kollegen vor Ort besprechen, der dann auch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid für Sie erheben kann. Zudem müsste bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Sie Akteneinsicht genommen werden, um den Sachverhalt genau beurteilen zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
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