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Frage geschrieben am 02.02.2012 16:13:04

Betrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 872
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Während meiner Ehe war ich kaufsüchtig nun bin ich seit 2001 geschieden. Ich habe mich behandeln lassen und bin mittlerweile seit zehn Jahren "geheilt". Die Angelaufenen Schulden zahle ich Gläubiger für Gläubiger ab. Insgesamt sind es ca. 50.000 Euro. Da ich fünf Kinder habe sind die Raten sehr klein und die Gläubiger wollen nicht warten. Nun hat mir ein Inkassounternehmen das Forderungen aus 1998-2000 gegen mich hat angedroht entweder sofort mit Ratenzahlungen zu beginnnen oder sie wollen mich Betrug anzeigen. Dieser Gläubiger bekommt bislang noch keine Raten da ich wie gesagt nur einen nach dem anderen zahlen kann. Das habe ich dem Gläubiger so auch erklärt. Aber man hat mir gesagt ich muss die anderen warten lassen und soll zuerst das bezahlen, was nicht geht weil ja mit den anderen auch Ratenzahlung vereinbart ist. Die Forderung dieses Gläubigers ist durch EC Karten Missbrauch entstanden, und der Gläubiger hat auch einen Vollstreckungsbescheid gegen mich. Dieser ist ja bekanntlich Dreißig Jahre gültig was ich auch verstehe. Aber kann ich nach über Elf Jahren noch wegen Eingehungsbetrug angezeigt werden?


Antwort geschrieben am 02.02.2012 17:33:20
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Die Verjährung von Straftaten richtet sich nach § 78 StGB. Die Verjährungsfrist orientiert sich am Strafmaß.

Ein Betrug wird gem. § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, fünf Jahre. Somit gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

In Betracht zu ziehen ist in Ihrem Fall, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, weil Sie gewerbsmäßig gehandelt haben könnten. Dies ist zumindest dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Sie sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafft haben sollten. Hier droht ein höheres Strafmaß. Der gewerbsmäßige Betrug wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist dennoch fünf Jahre nach § 78 Abs. 5 StGB, da Strafschärfungen für besonders schwere Fälle keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist haben. Es bleibt bei der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Sollten Sie im Rahmen einer Bande den Betrug verwirklicht haben, könnte eine Qualifikation des Straftatbestandes vorliegen, § 263 Abs. 5 StGB, die mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet würde. Hier würde die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre betragen. Ihre Schilderung lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Verwirklichung einer solchen Tat zu.

Insofern gehe ich davon aus, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist, § 78 a StGB. Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung oder eine Unterbrechung nach §§ 78 b, c StGB kann ich in Ihren Schilderungen nicht erkennen. Mithin dürfte derzeit Verjährung eingetreten sein.

Es erscheint möglich, dass das Inkassounternehmen lediglich mit der Drohung versucht, Druck aufzubauen, um Sie zur Zahlung zu bewegen. Sollten Sie nicht zahlen, kann es zwar sein, dass Anzeige wegen Betruges erstattet wird. Allerdings dürfte es zumindest nach Ihrer Schilderung nicht zu einer Anklage kommen. Das Ermittlungsverfahren müsste wegen des Eintritts der Verjährung eingestellt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 17:52:36

Ich habe allein gehandelt, also nicht im Rahmen einer Bande. Allerdings wurde ich vor meiner Therapie schon wegen Betrug verurteilt. Auch diese Verurteilungen liegen schon über 10 Jahre zurück. In den letzten 10 Jahren habe ich nichts gekauft was ich nicht bezahlen konnte. Und versuche meine Schulden von damals zu bezahlen. Natürlich habe ich von diesen Sachen eine Finanziellen vorteil gehabt. Aber ich habe auch eingesehen das man so nicht handeln kann. Kann ich ihre Antwort aber trotzdem so verstehen das nach zehn Jahren die Angelegenheit Strafrechtlich höchstwahrscheinlich verjährt ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 18:29:28

Sehr geehrter Rechtsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn Sie alleine gehandelt haben, dann gehe ich davon aus, dass die Verjährungsfrist nur fünf Jahre beträgt. Dass Sie schon verurteilt worden sind, ist diesbezüglich ohne Belang.

Ich kann nicht erkennen, dass Sie in strafrechtlicher Hinsicht noch belangt werden könnten, wenn Sie sich weiterhin straffrei verhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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