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Betrug - Sucht - Absturz


12.06.2012 11:14 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer


| in unter 2 Stunden

Leider weiß ich nicht mehr ein und aus, denn wieder mal habe ich mich tief ins Abseits gebracht. Zum wiederholten Male habe ich Betrugsfälle begangen und muss dafür gerade stehen, ich habe diese Taten begangen weil ich wieder in meine Kokainsucht abgerutscht bin. Der Druck ist so groß das ich am liebsten mich selber anzeigen würde und die ganze Last erstmal weg ist und ich eine Therapie machen kann aber leider ist es nicht so einfach. Das Problem ist das ich bereits einige Vorstrafen habe und die letzte vor einem Jahr zu Bewährung ausgesetzt wurde. Zwar habe ich eine stationäre Therapie 2007 gemacht aber diese war aus heutiger Sicht zu kurz und ich bin mit auf und ab´s langsam aber sicher wieder in den alten Strudel gekommen. Meine Frage ist nun wie ich am besten vorgehen kann oder soll? Ich würde gerne ernsthaft meine Sucht in den Griff bekommen wollen und zum anderen ein straffreies Leben führen. Gute Ansätze waren in den letzten Jahren da auch eine ambulante Psychotherapie hat gute Erkenntnisse über das wieso und warum gebracht aber, jetzt stehe ich trotzdem vor einem Scherbenhaufen und weiß nicht richtig was oder wie ich es angehen soll. Gibt es eine(n) Berliner Anwalt der Rat weiß?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Betrug
12.06.2012 | 12:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer
33 Bewertungen
Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Vorab möchte ich Ihnen dringend empfehlen, sich an einen ortsansässigen und im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie ggfls. in einem etwaigen Strafverfahren verteidigen kann.

Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie wiederholt Betrugsdelikte nach § 263 StGB begangen haben, wobei diese Taten in Ihrem Fall als sog. „Beschaffungskriminalität" zu werten sein dürften.

Aus Ihren Ausführungen, wonach Sie sich am liebsten selbst anzeigen würden, ist wohl ersichtlich, dass wegen der neuerlichen Betrugsdelikte gegen Sie derzeit noch kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Eine etwaige Selbstanzeige sollten Sie jedoch erst in Erwägung ziehen, nachdem Sie mit einem Strafverteidiger vor Ort die Angelegenheit ausgiebig besprochen haben.

Insoweit würde im Falle der Selbstanzeige auf jeden Fall ein Ermittlungs- und vermutlich ein sich anschließendes Hauptverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Bei einer etwaigen Verurteilung könnte möglicherweise aufgrund ihrer Vorstrafen und der noch laufenden Bewährung eine Freiheitsstrafe (ggfls. auch ohne Aussetzung zur Bewährung) in Betracht kommen.

In jedem Fall würde ich Ihnen raten, die von Ihnen angestrebte Therapie einzuleiten und auch konsequent durchzuführen, da sich dieser Umstand regelmäßig im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd auswirken kann. Auch ein etwaiges Geständnis – sollte das Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden – würde ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.

Dagegen dürften ihre – ggfls. einschlägigen – Vorstrafen und die laufende Bewährung strafschärfend Berücksichtigung finden.

Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – eine Vertretung durch einen ortsansässigen Verteidiger dringend geboten, zumal aus der Ferne eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhalts naturgemäß nicht vorgenommen werden kann.

Nur durch eine Prüfung aller Ihrem Fall zugrunde liegenden Umstände ist eine entsprechende Entwicklung einer zielführenden und sachgerechten Verteidigung Ihrerseits überhaupt erst möglich.

Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie insoweit Rückfragen haben, nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
Telefax: (02 34) 92 66 73 13

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Neubauer
Bochum

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