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Frage geschrieben am 28.08.2010 20:49:05

Betrug - Europäischer Haftbefehl

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1831
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 297 weitere Antworten zum Thema Betrug.
Guten Abend. Ich bitte höflich darum, dass diese Frage nur von einem Anwalt beantwortet wird, der sich wirklich gut mit dem Thema "Europäischer Haftbefehl" bzw. "European Arrest Warrant" auskennt.

Ein Bekannter von mir (britischer Staatsbürger) befindet sich in einer schwierigen Situation. Hierbei handlet es sich evtl. um Betrugsdelikte. Er hatte in Deutschland gewohnt und sich von 3 verschiedenen Banken in Deutschland insgesamt 17.000 Euro „geholt", bei 2 Banken jeweils 5000 bei der dritten 7000. Soweit ich es verstehe, hat er die Banken durch Hin-und Her-Transferieren von Geldbeträgen dazu gebracht, ihm sein Guthaben jeweils doppelt zurückzuzahlen auf andere seiner Bankkonten bei einer vierten und fünften Bank. Außerdem hat er sich Waren schicken lassen, welche er zu bezahlen „vergaß". Nun ist er in sein Heimatland nach Schottland (GB) zurückgekehrt. Der gesamte Schaden dürfte sich auf ca. 20.000 bis 30.000 Euro belaufen. Ich mache mir nun große Sorgen, da ich weiß, daß es seit 2004 einen sogenannten „Europäischen Haftbefehl" gibt, auch „European Arrest Warrant" genannt. Mit diesem kann sich ein Euroland (Deutschland) einen Beschuldigten aus einem anderen Euroland (Grossbritannien) per Verhaftung „schicken" lassen, wenn es sich um ein Delikt handelt, das mit Freiheitsentzug von einem Jahr oder mehr bestraft werden könnte.

Erste Frage: 1) Muß mein Bekannter in Schottland nun mit einem Europäischen Haftbefehl rechnen? Reicht die Schadenshöhe aus, um einen Europäischen Haftbefehl zu erwirken? Ich habe ihn jedenfalls davor gewarnt mit der Bitte, doch die Gelder schnell zurückzuzahlen. Er hat inzwischen erste Ratenzahlungen veranlasst und auch die geschädigten Banken und Warenhäuser von seinem neuen Wohnsitz in Schottland informiert. Ebenfalls hat er sich für sein „Versehen" entschuldigt. 2) Wie schätzen Sie demnach nun die Situation ein bezüglich seiner möglichen Verhaftung und damit verbundener Verschickung nach Deutschland?

Wahrscheinlich liegt vieles daran, ob die geschädigten Parteien in Deutschland Strafanzeige erstatten oder nicht. Gedroht haben sie damit bis jetzt nicht, aber sie könnten dennoch Strafanzeige erstattet haben oder dies noch tun. Ich denke wir sollten vorsichtshalber erstmal davon ausgehen, das alle Strafanzeige erstatten (werden).



Antwort geschrieben am 28.08.2010 22:51:06
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Zunächst ist anzumerken, daß nach Ihrer Schilderung des Verhaltens Ihres Bekannten die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB (Betrug) wahrscheinlich ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst in Kenntnis sämtlicher Einzelheiten möglich.

1.Wahrscheinlichkeit des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls (EuHB)
Erste und wichtigste Voraussetzung wäre, daß die deutschen Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Taten Ihres Bekannten erlangen. Dies muß nicht durch eine Anzeige eines Geschädigten passieren. Es genügt auch ein zufälliges Bekanntwerden, damit die Behörden von Amts wegen tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Ein Betrug wird nach dem deutschen StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Wegen einer entsprechenen Tat kann gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ein EuHB beantragt werden. Ob ein solcher Antrag tatsächlich gestellt werden wird, hängt wesentlich von den internen Anweisungen für die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Hierbei wird in Betrugsfällen naturgemäß die Schadenshöhe eine wesentliche Rolle spielen. Wenn sich die Kenntnis auf den gesamten Schaden erstreckt, erscheint die Beantragung eines EuHB als wahrscheinlich.
Die Tatsache der Wiedergutmachung durch Rückzahlung der erschlichenen Gelder wird die Geschädigten möglicherweise von einer Anzeigenerstattung abhalten. Kommt es allerdings zu einem Strafverfahren, so würde die Wiedergutmachung allenfalls im Rahmen er Strafzumessung eine Rolle spielen. Der entstandene Schaden im strafrechtlichen Sinne wird hierdurch nicht beeinflußt.

2.Einschätzung der Situation
Sobald Ihr Bekannter Kenntnis von einem etwaigen Ermittlungsverfahren erhält, sollte er eine Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Dieser würde sich mit der zuständigen Staatsanwaltschaft für ihn auseinandersetzen. Wichtig wäre hierbei, sich möglichst kooperativ zu zeigen, um den Eindruck zu erwecken, daß auch ohne einen möglichen EuHB das Strafverfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann. Hierzu würde letztendlich auch gehören, daß Ihr Bekannter sich der Hauptverhandlung in der BRD stellt. Hierdurch würde das Risiko eines EuHB und einer Verschickung nach Deutschland erheblich gesenkt werden.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.09.2010 17:00:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

es gibt Probleme mit dem Einzug Ihres Einsatzes. Sie sollten schnellstmöglich die Zahlung veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt

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