Ist diese Vereinbarung genauso bindend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie eine BV mit der Ausnahme der eventuell fehlenden Nachwirkung,.!?
Antwort geschrieben am 05.01.2012 11:17:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Betriebsvereinbarungen werden in § 77 BetrVG genannt. § 77 Abs. 1 BetrVG spricht insoweit nur von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Daher ergibt sich bereits aus dem Gesetz kein zwingender Grund, eine wie von Ihnen genannte Vereinbarung zwingend „Betriebsvereinbarung" zu nennen.
Abgesehen davon würde die Vereinbarung im Zweifel ihrem Inhalt entsprechend ausgelegt werden. Bei einer Vereinbarung über den „Standard zur Urlaubsregelung" dürfte deutlich sein, dass hier das Verfahren bei Urlaubsgewährung, Urlaubsübertrag, o.ä. der Arbeitnehmer geregelt werden soll. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Vereinbarung in der Überschrift genannt wird.
Die Auslegung dürfte daher ergeben, dass eine Betriebsvereinbarung i. S. d. BetrVG mit all deren Bindungswirkungen vorliegt. Somit können auch Vereinbarungen über die Nachwirkung getroffen werden.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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