Bei meinem früheren Arbeitgeber hatte ich von 2003-2008 einen Gruppen-Betriebsrentenvertrag. Dann habe ich den Arbeitsplatz gewechselt und bin deshalb aus dem GruppenversicherungsV ausgeschieden. Es besteht jedoch bis heute eine beitragsfreie, ruhende Einzelversicherung.
Der Vertrag besteht aus 2 Teilen: Teil 1 bezieht sich auf die Beiträge, die von mir eingezahlt worden sind , Teil 2 auf die Beiträge die mein Chef dazu gegeben hatte. Per Direktumwandlung vom Gehalt einbezahlt wurden von mir 55 Monate lang 100 €/M, von meinem Chef kamen monatlich 20 € hinzu.
In Teilversicherung 1 stehen demnach etwa 5500 € in Teilversicherung 2 etwa 1100 €.
Ich wollte diese Versicherung mit Schreiben vom 30. Juni 2011 kündigen, erhielt aber eine ablehnende Antwort.
Die ERGO Pensionskasse argumentiert, dass ich unverfallbare Ansprüche gem. § 1b Abs.5 BetrAVG erworben hätte, was eine vorzeitige Rückzahlung verhindere.
Auch eine Abfindung gem. § 3 BetrAVG i.V.m. § 18 SGB IV (Bagatellgrenze) käme nicht in Betracht.
Gibt es einen Ausweg für mich?
Was bedeutet der Abs. 3 im § 3 BetrAVG, wonach „Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind."?
Mit freundlichen Grüßen
