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Frage geschrieben am 08.03.2010 13:51:12

Betriebsrente / Anwartschaft

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1580
Hallo,

ich habe 2005 eine Betriebsrente abgeschlossen. Hier wurde durch Entgeldumwandlung ein gewisser betrag jeden Monat einbezahlt. Die Anwartschaft war dafür da eine Rente aufzubauen die dann mit 65 Jahren fällig wird. Das dauert bei mir noch gute 35 Jahre. Nun wurde das Unternehmen 2008 verkauft und ich habe dann den standort gewechselt innerhalb des neuen unternehmen bzw neuen eigentümers. hier bekam ich einen neuen vertrag und mir wurde mitgeteilt das die nichts mit dieser betriebsrente zu tun haben und das ich zwar die möglichkeit hätte in deren Betriebsrenten Modell einzuzahlen aber das alte wird einfach still gelegt. So habe ich im Grunde 4 Jahre in was einbezahlt was jetzt still liegt. Als rente ist der betrag nicht zu gebrauchen. und so liegt das geld still und der anbieter will mir das erst mit 65 wieder geben oder wenn ich Arbeitslos werden würde.
Genau wurde mir das so mitgeteilt "Eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft ist im Rahmen des §3 BetrAVG NICHT zulässig"
Gibt es irgendeine Möglichkeit aus so einem Vertrag wieder rauszukommen? Für mein Rechtsverständniss ist ja die Geschäftsgrundlage bzw das eigentliche Ziel nicht mehr gegeben. Ausserdem ist es ja in dem Sinne "mein Geld" was ich einfach wieder haben will und dort auch von mir aus eine gewisse verwaltungsgebühr in kauf nehmen würde.
Ehrlich gesagt war mir das auch nicht so Bewusst das ich nicht mal im Notall an das Geld mehr dran kann.
Was die AGB's angeht wird da im Grunde nur auf das Betr.AVG verwiesen.
Ich bin für jeden Tip, Schlupfloch bzw Möglichkeit dankbar wieder an mein Geld zu kommen.

Danke

K. Kraft




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.03.2010 16:07:37
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zunächst weise ich darauf hin, dass eine Kündigung der Direktversicherung nach § 2 II S. 5, S. 6 BetrAVG nicht zu einem sofortigen Rückzahlungsanspruch führt, sondern erst bei Erreichen der Altersgrenze. Im Fall einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel besteht die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber übernehmen zu lassen, was in Ihrem Fall jedoch offensichtlich nicht in Betracht kommt. Weiterhin kann der Arbeitnehmer den Vertrag übernehmen und die Beiträge selbst zahlen oder die Versicherung beitragsfrei stellen, was allerdings mit entsprechend geringeren Leistungen im Versorgungsfall verbunden ist. Darüber hinaus gilt für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein grundsätzliches Abfindungsverbot, das sicherstellen soll, dass unverfallbare Anwartschaften nur dem Versorgungs¬zweck entsprechend verwendet werden. Nur vertraglich verfallbare Anwartschaften werden aber vom Abfindungsverbot nicht umfasst. Ausnahmen von dem Abfindungsverbot bestehen gem. § 3 BetrAVG nur in folgenden Fällen:

– Klein-Anwartschaften bzw. Klein-Renten (der Arbeitsgeber kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden)
– Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was praktisch nur im Inland tätige ausländische Arbeitnehmer betrifft
– Abfindung von während Insolvenzverfahren erdienter Anwartschaftsteile bei Betriebseinstellung und Liquidation

Nachdem Arbeitnehmer, die in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fallen, schließlich nicht auf gesetzlich unverfallbare Anwartschaften verzichten, werden außer den dargestellten Ausnahmen im Ergebnis keine vorzeitigen Lösungsmöglichkeiten bestehen.

Ich bedaure Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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