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Frage geschrieben am 27.01.2012 11:14:21

Betriebsprüfung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 63,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 412
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Betriebsprüfung.
Bei mir (Freiberufler) hat sich ein Betriebsprüfer vom Finanzamt angemeldet. Es geht um den Zeitraum 2007-2009. Ich stellte jetzt fest, dass ich in diesem Zeitraum und auch in den Vorjahren nicht alle Einnahmen angegeben habe, auch wenn es sich um teils geringe Beträge handelt. Meine Frage: Soll ich vor der Prüfung "die Hosen runterlassen" und freiwillig alles offenlegen, was mir aufgefallen ist? Und wie sieht es mit möglichen Strafen aus?


Antwort geschrieben am 27.01.2012 12:08:12
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige. Dies bedeutet, dass Sie die bislang nicht erklärten Einkünfte nacherklären und sofern diese vollumfassend alle bisher nichterklärten Einkünfte betrifft und Sie die heiraus ergebenden Steuern bezahlen, ansonsten Straffreiheit eintritt.
Nach einer Gesetzesänderung ist diese Selbstanzeige nun aber nicht mehr möglich sofern man eine förmliche Prüfungsanordnung erhalten hat. Obwohl damit keine Strafbefreiung mehr eintritt, wird die freiwillige Nacherklärung stets zu einer Milderung der Strafe führen bzw. bei nur geringfügigen Steuern dazu, dass das neben dem Steuerverfahren geführte Strafverfahren eingestellt wird, möglicherweise gegen Zahlung einer Geldauflage.

Insofern ist grundsätzlich anzuraten, auch sofern keine Selbstanzeige mehr möglich ist, die fehlenden Angaben nachzuerklären um damit im Strafverfahren dann zu argumentieren.
Ob in Ihrem Fall Besonderheiten vorliegen kann von hieraus nicht beurteilt werden, dennoch kann ich nur empfehlen, dass Sie sich bereits jetzt, d.h. für die Nacherklärung und das dann möglicherweise folgende Strafverfahren vertreten lassen. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sie können mich unverbindlich über Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren bzgl. der Kosten einer weiteren Vertretung.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend h

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

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