364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
632 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Betriebskostennachzahlung tro...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Betriebskostennachzahlung tro...

Betriebskostennachzahlung trotz unklarer Formulierung im Mietvertrag


13.06.2012 14:48 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sarah Scherwitzki


| in unter 2 Stunden


Betriebskostennachzahlung,aber im Mievertrag keine genaue Regelung

Ich habe in meinem Mietvertrag eine Miete inkl. 200€ Nebenkosten mit dem Vermieter vereinbart.Die Nebenkosten werden nicht aufgeführt,auch nicht als Hinweis auf §2 der Betriebskostenverordnung.Unter Punkt 1 meines Vertrages steht ferner der Satz "Mit dieser Miete sind sämtliche Betriebskosten bezahlt,soweit sich nicht aus Ziffer 2 etwas anderes ergibt".
Ziffer 2 des Mietvertrages sieht wortgetreu folgendermaßen aus:

2.Zusätzlich zur Miete bezahlt der Mieter
a) für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung in Höhe von ...........Euro monatlich. (Das gepunktete Feld ist im Mietvertrag durchgestrichen)
b)für Wasserversorgung,Entwässerung,Müllabfuhr a)einen Pauschalbetrag b)eine Vorauszahlung in Höhe von .......monatlich ( es ist weder Pauschalbetrag angekreuzt, noch eine Vorauszahlung eingetragen,aber auch nicht durchgestrichen).
Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet.Ist ein Pauschalbetrag vereinbart,erfolgt keine Nachforderung.

So,das wäre der nette Wortlaut.Wir haben letzten Jahr keine Nebenkostenabrechnung bekommen (eingezogen 2010) und sind auch lt.Mietvertrag davon ausgegangen,dass es sich um eine Pauschalmiete handelt,sprich wir bekommen nichts zurück,zahlen aber auch keine Nachforderung. Nun hat uns unser Vermieter letzte Woche einen Grundbesitzabgabenbescheid für unser Nebenhaus gegeben und will eine Nachzahlung wegen höherem Wasserverbrauch im letzten Jahr. Eine richtige Nebenkostenabrechnung haben wir nicht bekommen.
Nun meine Frage: Darf der Vermieter laut Angaben im Mietvertrag überhaupt eine Nachforderung bezüglich Wasser-und Heizkosten stellen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag Formulierung
13.06.2012 | 16:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Sarah Scherwitzki
2 Bewertungen

Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage möchte ich anhand der von Ihnen gewählten Formulierung ohne die nähere Kenntnis des Mietvertrages als Erstberatung wie folgt beantworten:

Der gesetzliche Normalfall ist die Inklusivmiete, d. h., die Miete wird inklusive der Nebenkosten bezahlt.

Gem. § 556 BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

Gem. Punkt 1 Ihres Vertrages sind mit der Miete sämtliche Betriebskosten bezahlt, soweit sich nicht aus Ziffer 2. etwas anderes ergibt.

Nach der diesseitigen Auffassung ergibt sich aus Ziffer 2. gerade nichts. Ziffer 2 scheint ein Lückentext zu sein, in den nichts eingetragen wurde. Eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser wurde gestrichen. Im Bezug auf die Wasserversorgung wurde nichts angekreuzt und auch nichts gestrichen.

Insofern ergibt sich nach der diesseitigen Auffassung nichts aus Ziffer 2, so dass es bei der Abgeltung der Betriebskosten durch die Miete verbleibt. Vorauszahlungen hätten vereinbart werden müssen. Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den von Ihnen gemachten Angaben gerade nicht.

Anscheinend handelt es sich bei dem Mietvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen; das Vorhandensein eines Lückentextes deutet darauf hin, dass dieser Vertrag zur mehrfachen Verwendung bestimmt war.

Ich gehe weiter davon aus, dass hier der Vermieter der Verwender des Vertrages war und Sie Verbraucher gem. § 13 BGB sind.

Gem. § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung einer Klausel zu Lasten des Verwenders. Da hier die Vereinbarung einer Miete incl. 200,00 € Nebenkosten für Sie günstiger ist als die Vereinbarung einer Vorauszahlung, geht es zu Lasten des Vermieters, dass dies undeutlich geregelt ist.

Demgemäß darf der Vermieter keine Nachforderung in Bezug auf Wasser oder Heizkosten stellen.

Ich weise darauf hin, dass durch jede zusätzliche Angabe im Mietvertrag, die hier nicht wiedergegeben wurden oder aber anderer Details sich eine andere Beurteilung ergeben kann.

Eine solche Online-Beratung kann den Besuch eines Anwaltes vor Ort, der sämtliche Unterlagen sichtet, nicht ersetzen.

Insbesondere sollten Sie, sofern Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugeht, sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Selbstverständlich würde meine Kanzlei eine solche Vertretung übernehmen, die Entfernung ist angesichts moderner Kommunikation kein Hindernis.

Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sarah Scherwitzki
Berlin

2 Bewertungen
FACHGEBIETE
Mietrecht, Baurecht, Zivilrecht, Vergaberecht, Vertragsrecht