Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Erhöhung.
Guten Abend,
ich bin Student und habe am 03.12. ein Schreiben von meiner Wohnungsbaugenossenschaft erhalten (Pirelli RE) mit der Betriebskostenabrechnung für 2008.
Eingezogen bin ich im April 2008, die Betriebskosten werden also nur anteilig berechnet.
Es kommt zu einer Nachforderung von 144€ und die Ankündigung zum 01.01.2010 die Betriebskosten von 57€ auf 75€ monatlich zu erhöhen.
Dies entspricht einer Steigerung von rund 33%.
Leider ist für mich nicht ersichtlich wie diese Steigerung begründet wird.
Heiz- und Wasserkosten werden direkt mit dem örtlichen Versorger abgerechnet und sind nicht in den Betriebskosten enthalten.
Meine Fragen:
- ist die Erhöhung rechtens (in der Höhe)?
- wie soll ich mich verhalten (Widerspruch einlegen?)?
- Zahlungen nur unter Vorbehalt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.12.2009 23:05:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist grundsätzlich nach § 560 Abs. 4 BGB für den Vermieter möglich.
Ob die Betriebskostenabrechnung formell und inhaltlich richtig ist, lässt sich derzeit nicht beantworten.
Diesbezüglich sollten Sie die Betriebskostenabrechnung ggf. durch den örtlichen Mieterverein oder einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Unterstellt man, dass die Betriebskostenabrechnung inhaltlich richtig ist, ist die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung von 57,- Euro auf 75,- Euro nicht zu beanstanden.
Die Erhöhung ergibt sich aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 144,- geteilt durch 12 Monate zzgl. bisheriger Betriebskostenvorauszahlung.
Dies würde eine Deckung der Betriebskostenvorauszahlung mit der tatsächlichen Abrechnung entsprechen.
Zulässig ist ein entsprechender angemessener Aufschlag, der hier 6,- Euro entspricht und noch im angemessenen Bereich liegt.
Sofern Sie die Betriebskostenabrechnung für inhaltlich fehlerhaft halten, sollten Sie Widerspruch dagegen einlegen, der begründet werden sollte.
Dieser sollte sich jedoch nicht auf die Erhöhung der Vorauszahlung beziehen, sondern auf die inhaltliche Abrechnung.
Sofern Ihnen eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist, ist diese trotz Widerspruch in der Regel spätestens nach 30 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.
Sie sollten aber im Fall eines Widerspruchs nur eine Zahlung unter Vorbehalt leisten, um eine mögliche Rückzahlung beanspruchen zu können, sofern eine Prüfung inhaltliche Fehler der Abrechnung ergibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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