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Frage geschrieben am 13.02.2011 16:14:51

Betriebskostenabrechnung und Kautionsrückzahlung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1987
Sehr geehrte Anwälte!
Wir haben von Oktober 2007 bis April 2010 eine Mietwohnung in Berlin bewohnt. Die Betriebskostenabrechnung wurde jährlich durchgeführt und uns schriftlich zugestellt. Wird haben jeder Abrechnung widersprochen, jedoch hat die Hausverwaltung nie auf unsere Widersprüche reagiert, nicht mal mit einer Empfangsbestätigung. Im April 2010 sind wir ausgezogen, da uns die Miete und die jährlich extrem hohen Nachzahlungen zu teuer wurden (im Schnitt ca. 1000,- € pro Jahr, in der Vorauszahlung waren keine Wasserkosten berücksichtigt). Für diese Wohnung hatten wir eine Kaution von ca. 1700,- € hinterlegt (die wir noch vor Unterschrift des Mietvertrages in voller Höhe zu zahlen hatten, andernfalls hätten wir die Wohnung nicht bekommen). Nach unserem Auszug erhielten wir im Sommer diesen Jahres einen Auszug aus unserem Mietenkonto, auf dem die Kaution bereits mit den ausstehenden Betriebskosten verrechnet worden war (ohne uns das anzukündigen) und darüber hinaus noch eine Restsumme gefordert wird. Jetzt unsere Frage: was können wir in Bezug auf die alten Betriebskostenabrechnungen unternehmen, denen wir widersprochen haben und ist es rechtens die Kaution einfach komplett einzubehalten und zu verrechnen? Die Hausverwaltung hat uns in der letzten Woche eine Mahnung geschickt und fordert die Zahlung bis zum 18.02.2011.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie haben der Richtigkeit der Betriebskostenabrechungen jedes Jahr widersprochen. Ob diese Widersprüche gerechtfertigt waren, kann ich von hier ohne Kenntnis Ihres Mietvertrsges, der Abrechungen und Ihrer Widersprüche nicht beurteilen. Die Verwaltung hat die Jahresfristen für die Abrechungen nach Ihren Angaben eingehalten. Wenn die Abrechnungen formal richtig waren, sind die Fristen zunächst gewahrt, eine inhaltliche Korrektur ist auch später möglich. Wenn aber etwa ein falscher Umlageschlüssel verwendet wurde, ist eine spätere Korrektur nicht mehr möglich, wenn die Frist aus § 556 III S. 3 BGB abgelaufen ist.

Wenn wirklich Ansprüche aus den Abrechnungen bestanden haben, dann war die Verwaltung zur Verrechung mit der Kaution berechtigt, weil die Kaution auch Forderungen des Vermieters aus Betriebskostenabrechnungen sichert. Bei Ihnen muss also geklärt werden, auf welchen Betrag aus den Abrechungen der Vermieter einen Anspruch hat. Wenn sich dann ein Guthaben zu Ihren Gunsten ergibt, steht Ihnen dieses zu. Sie sollten einen Anwalt beauftragen, der die Abrechungen für 2007-2010 überprüft. Generell besteht natürlich ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, falls keine Gegenansprüche des Vermieters vorhanden sind. Notfalls kann man die Kaution einklagen, es würde dann im Prozess auch darüber entschieden, ob die Abrechungen richtig waren oder nicht, weil die Verwaltung mit diesen Ansprüchen aufrechnen wird, bzw. sogar Widerklage wegen der Differenz erheben wird.

Letztlich hängt alles davon ab, was eine Überprüfung der Abrechnungen ergibt. Da Sie dies selbst nicht leisten können, sollten Sie hier anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bis zur Klärung sollten Sie keine Zahlung an die Verwaltung leisten.







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