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Betriebskostenabrechnung bei Wohnungseigentum


| 12.02.2012 17:31 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Hallo
Unser Haus wurde durch eine Teilungserklärung in 2 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Mein Anteil beträgt 368/1000, die andere Partei besitzt 632/1000 inklusive Sondernutzungsrechte. In der Teilungserklärung steht, dass die übrigen Kosten für Instandsetzung sowie die Betriebskosten, z.B. für Wasser, Abwasser, Strom und Gas,im Verhältnis der Miteigentumsanteile getragen werden.Ich habe einen Vierpersonenhaushalt, die andere Partei besteht aus einem Zweipersonenhaushalt. Die Jahresabrechnung, die von der anderen Partei erstellt wird, wird prozentual und kopfzahlmässig folgendermasen aufgeteilt:
Strom: Ich 60%, andere Partei: 40%
Gas: Ich 40%, Andere Partei: 60%
Wasser/Abwasser: Ich 4 Personen, Andere Partei 2Personen
Oberflächenwasser: Ich 1/3, andere Partei 2/3
Sonstiges: Ich 1/3, andere Partei 2/3.
Meine Frage:
Ist diese Kostenaufteilung so korrekt? Warum muß ich beim Strom 60% bezahlen, obwohl mein Wohnanteil wesentlich kleiner ist? Falls die Abrechnung falsch ist, habe ich einen Anspruch auf Rückzahlung der auf Jahre zuviel gezahlten Kosten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Betriebskostenabrechnung Wohnungseigentum
12.02.2012 | 19:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

maßgeblich ist der Abrechnungsmaßstab, der in der Teilungserklärung festgesetzt worden ist, wenn nichts anderes mehr nachträglich vereinbart worden ist.

Die Abrechnungen pro Kopf sind daher nicht zulässig und müssten korrigiert werden.

Problematisch wird es aber hinsichtlich einer Rückforderung, da Ihre Zahlung als Anerkenntnis der Richtigkeit gesehen werden kann, obgleich dies bei einem Mieter -Vermieter Verhältnis vom Bundesgerichtshof verneint wird.
Da Sie als Miteigentümer aber (in den Augen des BGH) nicht ebenso schutzwürdig sind wie normaler Mieter als Verbraucher, könnte ein Gericht hier auch anders entscheiden, sodass ich eine gerichtliche Rückforderung nur mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung raten würde.

die jetzige Abrechnung sollte von Ihnen aber zurückgewiesen werden.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 12.02.2012 | 19:59

Danke für die schnelle Antwort.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, müßte die Betriebskostenrechnung folgendermaßen aussehen:
Gesamte Betriebskosten, geteilt durch tausend, mal mein Anteil 368, andere Partei mal 632, unabhängig von der Personenzahl, die in den verschiedenen Haushalten wohnen.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.02.2012 | 20:56

Sehr geehrter Fragesteller,

sämtliche Betriebskosten müssen analog der Teilungserklärung geteilt durch tausend * die jeweiligen Anteile berechnet werden, unabhängig der Personenanzahl.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-02-16 | 16:47


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-16
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Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
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