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Frage geschrieben am 12.03.2010 14:10:47

Betriebskostenabrechnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1083
Werte Damen und Herren,

haben unseren Mietern am 28.12.2009 die BK-Abrechnungen übergeben. Heute (12.03.2010) meldete sich die Schwester von einem Mieter und möchte alle Belege einsehen.
Wie lange haben Mieter Zeit zum prüfen 1 Monat oder 12 Monate?
Wie verhalte ich mich richtig.

MfG
1234sammy


Antwort geschrieben am 12.03.2010 14:37:42
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
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Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Frist innerhalb derer der Mieter die Belege einsehen muss, ist gesetzlich nicht bestimmt. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Diese Frist kann durch den Mietvertrag nicht verkürzt werden. Eine zum Nachteil abweichende Vereinbarung wäre nach Absatz 4 unwirksam. Da er um mögliche Einwendungen zu prüfen, die Belege einsehen muss, hat er solange auch das Recht, diese einzusehen. Die Nachforderung ist solange nicht fällig, wie dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege verwehrt wird.

Sie sollten dem Mieter bzw. seiner Beauftragten also die Einsicht in die Belege gestatten. Es besteht auch das Recht, die Belege bei der Einsichtnahme abzufotografieren. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Belege besteht dagegen i.d.R. nicht. Es sei denn, es wurde mit dem Mieter vertraglich vereinbart, dass dieser einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien hat. Oder wenn die Entfernung dem Mieter nicht zuzumuten ist.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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