Betriebskostenabrechnung
23.09.2004 22:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ich würde gerne wissen, wie es ausschaut wenn ein Vermieter dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 erst im August 2004 zukommen lässt. Ist er dazu nach solch einem Zeitraum noch berechtigt ?
Ich habe die Wohnung von November 2002 bis März 2003 bezogen, und nicht mehr mit jeglichen Kosten gerechnet.
Dazu kommt, dass es sich um eine §5-Schein-Wohnung handelt, und ich dem Vermieter bei Vertragsabschluss deutlich machte, ich könnte mir die Miete gerade mal eben so leisten.
Und nun fordert er für den Zeitraum November-Dezember 2002 115 € und für den Zeitraum Januar -
22.März 2003 240€ an Nachzahlung.
Hätte ich von diesen hohen Nebenkosten gewusst, hätte ich die Wohnung sicherlich nicht angemietet, da es meinen Rahmen gesprengt hätte.
Meine Vorrauszahlung für 2003 lag auch ungefähr in Höhe der nun geforderten Nachzahlung, also bei 240 €. Da der Vermieter schon seit einigen Jahren im Besitz dieser Immobilie ist und diese auch ebenso lange schon vermietet, ist davon auszugehen, dass er die sich bei der Vorauskalkulation der Betriebskosten nicht mal eben um 100 % verechnet.
Also erste Frage : Kann der Vermieter die Betreibskosten von 2002 zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich noch einfordern ?
Und könnte es durchaus aussichtsreich sein, wenn man in Betracht auf die äusserst schlecht gelungene Kalkulation der Vorauszahlung, auf arglistige Täuschung plädieren würde ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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