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Betriebskostenabrechnung


10.06.2012 21:01 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Wir sind ein 8 Parteinhaus, und sind dort Mieter.
Vor über 8 Wochen erhielten wir die Nebenkostenabrechnung , die teilweise Mängel aufwies. Wir baten unseren Vermieter um Korrektur.
Bis heute ist dies nicht geschehen.
Eine weitere Ungereimtheit ist die Abrechnung der Fa. Exakta Ableseservice. Beim Umlageschlüssel 06 bei Nutzfläche in qm2 ist eine Zahl angegeben die nicht unseren qm der Wohnung entspricht. Wir haben laut Mietvertrag 125 qm2 , auf der Abrechnung sind es 136,7 qm. Weiterhin sind die Anfangsbestände und Zukäufe des Heizöls nicht per Datum ausgewiesen. Bei einem weiteren Nachbarn sind die qm2 noch 20 mehr als in seinem Mietvertrag.
Auch die Aufforderung an die Hausverwaltung um Korrektur erfolgt einfach nicht, jeder schiebt es dem anderen zu.
Weiterhin erhalte ich aber Mahnungen von meinem Vermieter mit Androhung eines Mahnbescheids.
Bei der Durchsicht der qm2 in der Heikostenabrechnung ist es rückwirkend für den Abrechnungszeitraum 2009 + 2010 + 2011 falsch ausgewiesen.
Habe ich da die Möglichkeit der rückwirkenden Berichtigung? Oder Einbehaltung der Nebenkosten?
Wie soll ich mich weiterhin verhalten.
Unser Umlageschlüssel ist für den Rest 70% Verbrauchskosten und 30 % Grundkosten. Gibt es da nicht auch ein neues Gesetz, dass man nur die tatsächlich eigenen Verbauchswerte zahlen muss?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Betriebskostenabrechnung
10.06.2012 | 21:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


1.

Nach Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter hat dieser innerhalb einer Frist von 12 Monaten die Möglichkeit, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und Einwendungen zu erheben, § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB.

Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2009 dürften insoweit Einwendungen nicht mehr zulässig sein.
Werden Einwendungen fristgemäß geltend gemacht, müssen die Nebenkostenbeträge auch nicht gezahlt werden, weil diese nicht fällig sind.

2.

Gegen den Umlageschlüssel hinsichtlich der Heizkosten kann ich keine Beanstandungen erkennen. Die Aufteilung Grundkosten (30 %) und Verbrauchsanteil (70 %) entspricht den Regelungen der Heizkostenverordnung.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Nachfrage vom Fragesteller 10.06.2012 | 21:40

und wie verhält es sich mit der falschen qm2 in der heizkostenabrechnung?

es macht doch einen unterschied ob ich die tatsächliche qm2 zu grunde lege oder wie Fa.exakta 11 qm2 dazu rechne.

habe ich da einen anspruch auf korrektur?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.06.2012 | 21:51

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Fehler hinsichtlich der qm-Angabe können Sie unter Beachtung der zwölfmonatigen Ausschlussfrist beanstanden.

War der Fehler allerdings für Sie nicht zu erkennen und die o.g. Ausschlussfrist verstrichen, könnten Sie die falsche Angabe auch dann noch beanstanden.
Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Wichtigkeit, wann für Sie genau der Fehler hinsichtlich der falschen qm-Angabe zu erkennen gewesen ist.

Sollten Sie den Fehler im Verteilerschlüssel erst nach Ablauf der Ausschlusfrist festgestellt haben, so können Sie auch für die letzten beiden Jahre die Korrektur der Nebenkosten fordern.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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