Betriebskostenabrechnung: Hausmeisterkosten-Pauschale
Preis: 35,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Sehr geehrte Damen und Herren,
da mir die Hausmeisterkosten in meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung sehr hoch erschienen (3570 Euro für 555 qm - sprich für mich anteilig 308 Euro für 47,96 qm) habe ich Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt und Einsicht in die Rechnungen gefordert. Die Kosten für den Hausmeister wurden zudem pauschal, sprich ohne Aufschlüsselung, abgerechnet. Nach meinem Kenntnisstand ist das nicht mehr zulässig.
Der Termin bei der Hausverwaltung ergab, dass sie selbst keine detaillierte Abrechnung vom Hausmeister verlangen, sondern ausschließlich einen Festbetrag für seine Arbeit ausgemacht haben. Ich habe die Rechnung vom Juni 2012 vorgelegt bekommen, in dem der Hausmeister pauschal 250 Euro abgerechnet hat. In unserem Fall übernimmt der Hausmeister nur die Treppenreinigung und im Winter das Räumen der Wege.
Meine Frage ist nun: Ist es zulässig, dass die Kosten für den Hausmeister pauschal abgerechnet werden und dem Mieter daher nicht ersichtlich ist, für welche Arbeiten die Zahlungen anfallen? Oder kann man als Mieter verlangen, dass die Kosten aufgeschlüsselt werden?
Desweiteren verlangt die Hausverwaltung von mir eine anteilige Nachzahlung für die Wartung der Heizungs- und Warmwasseranlage aus dem Jahr 2010. Ich bin erst im September 2010 eingezogen und sie haben es versäumt, die Thermenwartung an mich weiter zu berechnen. Ist es zulässig, jetzt noch eine Nachzahlung zu verlangen oder hätte die Forderung der Hausverwaltung bis zum 31.12.2011 eingehen müssen?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe!









