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Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,
am 18.12.2009 erhielt ich für 2008 (Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2008) eine Betriebskostenabrechnung (im folgenden BKA genannt) mit Auflistung der Einzelposten. Darin stand abschliessend, dass der Nachzahlungsbetrag von 450 Eur noch NICHT zur Zahlung fällig sei, da die Heizkostenabrechnung noch nicht vorliege und zu gg. Zeit eine Verrechnung beider Abrechnungen erfolge. Seitdem war nichts mehr zu hören.
Insgesamt zeichnete sich diese Verwaltung durch hohe Unzuverlässigkeit und Nicht-Erreichbarkeit aus. Am 1.1.2011 wechselte eigentümerinitiiert die Hausverwaltung und alle Obliegenheiten gingen auf die neue Verwaltung über.
Im Februar 2011 kam von der alten Hausverwaltung (!) erneut die BKA 2008 - diesmal mit angetackerter Heizkostenabrechnung für den überschneidenden Zeitraum 1.6.08-31.5.09 ( 60 Euro Nachzahlung). Diesmal war das Schreiben mit der definitiven Zahlungsaufforderung für BKA plus Heizkosten verbunden.
Die BKA habe ich in der Annahme, dass die alte Verwaltung keine Berechtigung bzw. Vollmacht mehr zu Rechnungsstellungen hat , noch nicht ausgeglichen. Zudem hatte sich die Vorgängerverwaltung in der Vergangenheit als sehr unzuverlässig erwiesen, so dass meine Motivation zur sofortigen Zahlung ehrlich gesagt nicht sonderlich hoch war. Merkwürdig schien mir auch, dass die Nachzahlung auf das alte und nicht das aktuelle Mieterkonto gehen sollte. Eine Mahnung - die ich in diesen speziellen Fall ersteinmal abwarten wollte - habe ich bisher nicht erhalten.
Kürzlich sind der neuen Verwaltung die Mietkonten übermittelt worden. Wie nicht anders zu erwarten, weist dieses bei mir natürlich durch die nicht ausgeglichene BKA+ Heizkosten einen Minusbetrag auf. Dies teilte mir die neue Verwaltung jetzt schriftlich mit. Das Schreiben enthält keine Zahlungsaufforderung, sondern hat eigentlich nur mitteilenden Charakter und trägt die Überschrift „Mietkonten-Klärung". Dennoch möchte ich darauf natürlich reagieren, da dies ein Schreiben der aktuell tatsächlich berechtigten Verwaltung und somit auch mein Ansprechpartner ist.
Mittlerweile bin ich aus betreffender Wohnung ausgezogen – die Abnahme durch die neue Verwaltung lief problemlos. Das Kautionskonto ist jedoch noch nicht freigegeben. Die jetzige Verwaltung könnte mir jetzt "drohen", die nicht ausgeglichene BKA von 2008 incl. Heizkostenabrechnung einzubehalten.
Meine Fragen:
1. Muss ich eine Rechnung von der alten Hausverwaltung 1 Monat nach Verwalterwechsel anerkennen?
2. Falls ja, hatte die vorläufige, noch nicht zu zahlende Abrechnung vom Dezember 2009 fristwahrenden Charakter, so dass ich die im Februar 2011 erhaltene Rechnung für das Jahr 2008 anerkennen muss?
3. Muss ich die im Februar 2011 in Rechnung gestellten Heizkosten (abweichender Abrechnungszeitraum 1.6.2008 - 31.5.2009) zahlen?
4. Habe ich noch Widerspruchsmöglichkeiten für die BKA 2008?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Frdl. Grüße, die Fragestellende
Antwort geschrieben am 08.05.2011 16:41:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Betriebskostenabrechnung ist von der Verwaltung zu erstellen, wobei die Verwaltung zu diesem Zeitpunkt auch in Amt sein muss.
Genau dieses war nach Ihrer Schilderung nicht der Fall, so dass Sie die Abrechnung nicht akzeptieren müssen und sollen, zumal nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch die Abrechnungfrist von einem Jahr überschritten und ein nicht aktuelles Konto genannt worden ist.
Zudem wurde offenbar der Abrechnungszeitraum nicht eingehalten, wobei dabei allerdings auch der im Mietvertrag genannte Abrechnungszeitraum geprüft werden müsste - denn vom Kalenderjahr abweichende Zeiträume KÖNNEN vertraglich vereinbart werden; fehlt es an der Vereinbarung, gilt aber das Kalenderjahr und der Abrechnungszeitraum würde auch nicht stimmen.
Daher sollten Sie der Abrechnung unbedingt widersprechen und im Gegenzug auch die Auszahlung der Mietsicherheit (bitte nebst Zinsen!) fordern. Denn die Frist beträgt zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung, ist also noch nicht abgelaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2011 17:19:37
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die aussagekräftige und schnelle Antwort! Wenn ich es richtig verstehe, ist die damalige , noch nicht zur Zahlung fällige Abrechnung vom Dez. 2009 (die innerhalb der Frist liegen würde) keine rechtsverbindliche Abrechnung sondern erst die im Februar 2011 (die fristüberschreitend wäre)?
Vielen Dank nochmals, die Ratsuchende
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die aussagekräftige und schnelle Antwort! Wenn ich es richtig verstehe, ist die damalige , noch nicht zur Zahlung fällige Abrechnung vom Dez. 2009 (die innerhalb der Frist liegen würde) keine rechtsverbindliche Abrechnung sondern erst die im Februar 2011 (die fristüberschreitend wäre)?
Vielen Dank nochmals, die Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.05.2011 17:30:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
das haben Sie genau richtig verstanden und sollten es zurückweisen. Die Eigentümergemeinschaft mag sich - bei Verschulden - an die Verwaltung halten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
das haben Sie genau richtig verstanden und sollten es zurückweisen. Die Eigentümergemeinschaft mag sich - bei Verschulden - an die Verwaltung halten.
Mit freundlichen Grüßen
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