Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Gartenpflege.
Guten Tag,
seit 2003 bewohne ich eine Mietwohnung in einem Haus mit 3 Parteien. Die Eigentümerin selbst wohnt in der Wohnung im Erdgeschoss, der Mietvertrag läuft über eine Hausverwaltung (Vermieter).
Hinter dem Haus befindet sich ein Garten (mit Rasenflächen, Apfelbaum, Beerensträuchern, Hecken, Ziersträuchern, Tannen etc.), in dem ich nach mündlicher Absprache ein kleines Stück für den Anbau von Gemüse nutzen darf.
Zusätzlich wurde ich gebeten im Garten Unkraut zu jäten und den Rasen zu mähen.
Im Gegenzug wurde mir die Garage unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Im Mietvertrag steht daher unter „Sonstige Vereinbarungen" etwas unpräzis formuliert: „Die Gartenpflege obliegt dem Mieter. Im Gegenzug erhält er die zur Wohnung gehörende Garage kostenfrei. Sollte die Gartenpflege nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, wird die Garage mit 40 EUR Miete monatlich berechnet."
In den ersten 1-2 Jahren hielt ich den Garten also von Unkraut frei, als ich jedoch den Rasen mähen wollte lehnte die Eigentümerin ab und sagte das bräuchte ich nicht zu tun. Sie beauftragte damit stattdessen regelmäßig einen Bekannten.
Nach ca. 2 Jahren wurde die Garage von einem Tag auf den anderen und ohne vorherige Ankündigung mit Möbeln eines Verwandten der Eigentümerin voll gestellt. Da ich die Garage für mein Auto aber ohnehin nicht genutzt hatte und den Stauraum damals nicht benötigte ließ ich es geschehen. Ich schränkte ab da die Gartenpflege fast ausschließlich auf „mein Stück" ein.
Die Eigentümerin hat in unregelmäßigen Abständen eine Verwandte, Fachfirmen oder Hausmeisterdienste mit der Gartenpflege beauftragt.
Im Oktober 2009 wollte die Hausverwaltung die Miete erhöhen. Wir konnten die Erhöhung jedoch abwehren mit Verweis auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt.
Nun habe ich die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr erhalten und festgestellt, dass ein Posten aufgeführt ist, der in all den 7 Jahren in denen ich in dem Haus wohne, noch nie in Rechnung gestellt worden ist: Für die Gartenpflege soll ich erstmals einen anteiligen Betrag von 450 EUR bezahlen. (Gesamtkosten 1202 EUR). Pro Jahr 6,42 EUR pro Wohnungs-qm, monatlich also 0,535 EUR.
Im Mietvertrag ist die Gartenpflege unter den zu zahlenden Betriebskosten-Posten enthalten, wurde aber, wie gesagt nie abgerechnet.
Mir erscheint dieser Betrag unangemessen hoch, der Betriebskostenspiegel 2008 des DMB weist den Posten Gartenpflege mit 0,09 EUR pro qm monatlich aus.
Meine Frage: muss ich diesen hohen Betrag tatsächlich nachzahlen?
Oder habe ich ein Recht die Zahlung zu verweigern bzw. den Betrag zu kürzen?
(Die Rechnungen werde ich in Kürze bei der Hausverwaltung einsehen).
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 26.02.2011 19:07:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Betriebskostenspiegel ist nicht maßgeblich, die berechneten Kosten müssen Sie leider tragen, wenn die Rechnungen selbst einwandfrei vorliegen. Sie können nur dann gegen die Kosten vorgehen, wenn die Rechnungen unangemessen hoch sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2011 16:14:18
Guten Tag Herr Weber,
spielt also der Eintrag unter "Sonstige Vereinbarungen" im Mietvertrag gar keine Rolle zu meinen Gunsten?
Früher wurden die Arbeiten ja privat erledigt. Könnten wir evtl. mit dem Urteil des AG Kiel vom 18. April 2001, Az: 113 C 490/00 argumentieren?
AG Kiel, Urteil vom 18. April 2001, Az: 113 C 490/00
Die Vergabe von Gartenpflegearbeiten an Fremdfirmen muß von dem Vermieter in der Betriebskostenabrechnung begründet werden, wenn die Kosten dadurch wesentlich höher ausfallen, als vorher bei Erledigung durch eigene Arbeitskräfte. Der Vermieter ist verpflichtet, die Gründe für sein Vorgehen nachvollziehbar darzulegen. Die Verletzung der Darlegungspflicht führt dazu, daß die entsprechende Betriebskostenabrechnung insoweit nicht fällig wird.
Guten Tag Herr Weber,
spielt also der Eintrag unter "Sonstige Vereinbarungen" im Mietvertrag gar keine Rolle zu meinen Gunsten?
Früher wurden die Arbeiten ja privat erledigt. Könnten wir evtl. mit dem Urteil des AG Kiel vom 18. April 2001, Az: 113 C 490/00 argumentieren?
AG Kiel, Urteil vom 18. April 2001, Az: 113 C 490/00
Die Vergabe von Gartenpflegearbeiten an Fremdfirmen muß von dem Vermieter in der Betriebskostenabrechnung begründet werden, wenn die Kosten dadurch wesentlich höher ausfallen, als vorher bei Erledigung durch eigene Arbeitskräfte. Der Vermieter ist verpflichtet, die Gründe für sein Vorgehen nachvollziehbar darzulegen. Die Verletzung der Darlegungspflicht führt dazu, daß die entsprechende Betriebskostenabrechnung insoweit nicht fällig wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.02.2011 16:31:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können versuchen, das Urteil als Argument heranzuziehen. Das Problem ist jedoch, dass Sie selbst keine Gartenpflege durchgeführt haben, d.h. Sie gaben dem Vermieter den Grund, die Gartenpflege fremdzuvergeben. Dass der Vermieter die Garage vollgestellt hat, ist hierbei unbeachtlich, weil Sie nicht dagegen protestiert haben und daher auf das Recht verzichtet haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können versuchen, das Urteil als Argument heranzuziehen. Das Problem ist jedoch, dass Sie selbst keine Gartenpflege durchgeführt haben, d.h. Sie gaben dem Vermieter den Grund, die Gartenpflege fremdzuvergeben. Dass der Vermieter die Garage vollgestellt hat, ist hierbei unbeachtlich, weil Sie nicht dagegen protestiert haben und daher auf das Recht verzichtet haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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