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Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung Verjährung


12.01.2011 13:39 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem: Ich habe am 31.12.2010 die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 in den Briefkasten meines Mieters geworfen. Für den Mieter ist es die erste Abrechnung, da der Vorverwalter es leider die letzten Jahre versäumt hat eine zu erstellen. Nun fordert der Mieter in einem Brief vom 07.01.2011 die Abrechnungen 2006, 2007 und 2008. Leider habe ich keine Rechnungen für diesen Zeitraum, da der Vorverwalter nicht gründlich gearbeitet hat.

Meine Fragen lauten daher:
Kann der Mieter tatsächlich die Abrechnungen für 2006, 2007 und 2008 fordern?
Wann verjährt sein Anspruch?
Bin ich überhaupt verantwortlich, wenn der Vorverwalter seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt hat?

Vielen Dank im Voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung Heizkostenabrechnung
12.01.2011 | 14:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
464 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn es sich um Wohnraum handelt und die Betriebskosten als Vorauszahlung gezahlt wurden, hat der Mieter gemäß § 556 Abs.3 BGB gegen den Vermieter einen Anspruch auf jährliche Abrechnung der Betriebskosten, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes (so genannte Abrechnungsreife). Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine Nachforderung mehr stellen. Die Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung bleiben hiervon aber unberührt.

Der Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung verjährt gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Abrechnungsreife. Für den Abrechnungszeitraum 2006 dürfte dieser Anspruch also mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt sein, für die Zeiträume 2007 und 2008 verjährt der Abrechnungsanspruch erst Ende 2011 bzw. 2012.

Solange keine Abrechnung erfolgt, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Vorauszahlungen zu. Der Mieter ist dazu berechtigt, bis zur Höhe der nicht abgerechneten Vorauszahlungen im laufenden Jahr die Abschlagszahlungen zurückzuhalten (BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 191/05). Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann bei Ausbleiben der Nebenkostenabrechnung sogar eine Rückzahlung der nicht abgerechneten Vorauszahlungen verlangt werden, wobei aber der Vermieter mit nachweislich entstandenen Betriebskosten aufrechnen kann.

Der Umstand, dass der Hausverwalter keine jährliche Abrechnung erstellt und nicht gründlich gearbeitet hat, Sie daher keinen Zugriff auf alle relevanten Unterlagen haben, macht eine fristgerechte Abrechnung nicht entbehrlich, sondern rechtfertigt allenfalls geringere Anforderungen an die substantiierte Darlegung der einzelnen Positionen, vgl. BGH, Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 57/04. Sie haben aber möglicherweise einen Ausgleichsanspruch gegen den Vorverwalter wegen Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltungsvertrag.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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