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Betriebsbedingte Kündigung


07.07.2012 18:24 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender




Am 28.06.2012 habe ich von meinem Arbeitgeber eine Kündigung zum 30.09.2012 ohne Angabe von Gründen erhalten, mündlich wurde mir mitgeteilt sie sei betriebsbedingt. Soll ich nun eine Kündigungsschutzklage anstreben, um eine Freistellung ab sofort sowie eine Abfindung (Betriebszugehörigkeit 1 Jahr und 9 Monate) zu erhalten? Wie groß sind die Chancen auf Erfolg, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:
- ich muss einen Nachfolger einarbeiten
- ich habe einige sehr lukrative Vertriebskontakte für die Firma hergestellt, die noch in der Verhandlungsphase sind
- von der Firma werden in Bezug auf das Produkt neuen Kooperationen angestrebt
- meine Hauptaufgaben haben den Bereich in den letzten 6 Monaten nur zu max. 15% betroffen, der nicht mehr lukrativ ist, so dass ich betriebsbedingt gekündigt wurde
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Betriebsbedingte
07.07.2012 | 20:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
12 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn - wie in Ihrem Fall - das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ich unterstelle, dass dieser Schwellenwert überschritten ist.

Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser außerdem vor der Kündigung angehört werden.

Eine Kündigungsschutzklage hätte Erfolg, wenn die Betriebsratsanhörung unterblieben ist bzw. nicht korrekt durchgeführt wurde oder aber wenn die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.

Die Frage einer unterbliebenen bzw. fehlerhaften Betriebsratsanhörung kann mangels Informationen an dieser Stelle nicht vertieft werden.

Zur Sozialwidrigkeit der Kündigung ist anzumerken:

Eine Kündigung des Arbeitgebers kann aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers kommen oder aber dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein. Die Gründe muss der Arbeitgeber im Rechtsstreit vortragen und beweisen.

In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber mündlich betriebliche Gründe geltend gemacht. Im Prozess müsste er vortragen, dass und warum ein Arbeitsplatz weggefallen ist. Ferner müsste er angeben, warum Sie und nicht ein anderer Arbeitnehmer gekündigt wurde.

Das Gesetz verlangt, dass Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, möglichst nicht gekündigt werden, sondern zuvor andere Mitarbeiter zu entlassen sind. Entfällt also ein Arbeitsplatz, müssen bei allen für eine Kündigung in Betracht kommenden Mitarbeitern die Kriterien der sogenannten Sozialauswahl überprüft werden (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung).

Es ist im Ergebnis denkbar, dass der Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz entfällt, gleichwohl nicht gekündigt werden kann, weil er im Vergleich mit seinen Kollegen sozial schutzwürdiger ist. Er ist dann ggf. auf eine andere Position zu versetzen ist, deren Inhaber weniger schutzbedürftig ist. Dessen Arbeitsverhältnis ist in dem Fall zu kündigen.

Der Umstand, dass Sie gute Vertriebskontakte hergestellt haben, ist für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht von Belang, ebenso wenig, das in Bezug auf das neue Produkt Kooperationen angestrebt werden.

Soweit Sie einen Nachfolger einzuarbeiten haben, teilen Sie leider nicht mit, ob dieser aus dem Unternehmen kommt oder neu eingestellt wird. Sollte es sich um einen neuen Mitarbeiter handeln, bestehen Zweifel, dass die Kündigung wirksam ist. Betriebsbedingte Gründe bestehen nämlich dann nicht, wenn eine sogenannte Austauschkündigung erfolgt.

Sie hätten in dem Fall mit einer Klage wahrscheinlich Erfolg.

Wenn der Nachfolger aus dem Unternehmen kommt, stellt sich die Frage der Sozialauswahl; ein Vergleich der einschlägigen Daten des Nachfolgers mit Ihren ist hier nicht möglich. Dies muss einem Prozess vorbehalten bleiben.

Für diesen Fall kann ich leider keinen Erfolg prognostizieren. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber aber bei einer betriebsbedingten Kündigung sehr sorgfältig die dafür maßgeblichen Umstände vortragen, was häufig nicht gelingt.

Eine Freistellung von der Arbeitsverpflichtung ist mit einer Klage nicht zwingend verbunden. Dies wird der Arbeitgeber veranlassen, wenn er sich von Mitarbeitern mit besonderen Kenntnissen und/oder mit guten Kundenkontakten trennen will.

Auch eine Abfindung ist (theoretisch)nicht vorrangiges Ziel des Kündigungsschutzprozesses. In der Praxis sieht dies sehr oft anders aus. Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits wird bei Abschluss eines Vergleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes für jedes Beschäftigungsjahr etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung gezahlt. In Ihrem Fall können Sie mit 1,5 bis 2 Bruttomonatsgehältern rechnen.

Bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz fallen keine Gerichtskosten an. Im übrigen trägt dort jede Partei die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Streits, also auch bei einem klageabweisenden Urteil. Wenn Sie den Prozess in erster Instanz verlieren, hätte Ihr Arbeitgeber daher seinen Anwalt selbst zu vergüten.

Das finanzielle Risiko eines Rechtsstreits mit dem Ziel eines Vergleichs/Abfindung ist daher - auch ohne Rechtsschutzversicherung - begrenzt, so dass ich Ihnen zum Rechtsstreit rate. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, also bis zum 19.07.2012.

Sofern Sie nicht ab dem 01.10.2012 einen neuen Arbeitsplatz haben, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur unverzüglich (innerhalb einer Woche nach der Kündigung) als arbeitssuchend melden. Ansonsten ist mit einer Sperrzeit beim ALG-Bezug von einer Woche zu rechnen. Ich empfehle, die Meldung sofort telefonisch (01801 / 555111) oder auf der Webseite der Arbeitsagentur online vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Für Rückfragen können Sie gern die Nachfragefunktion nutzen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt


Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht an der DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen

St.-Martin-Straße 53-55
81669 München
Telefon: 089-381643620
Telefax: 089-381643529
E-Mail: kanzlei@ra-fassbender.de
Internet: www.ra-fassbender.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.07.2012 | 20:35

Sehr geehrter Herr Faßbender,
wenn ich Ihre Antwort richtig interpretiere, heißt es, dass bei der Sozialauswahl Kollegen, die die folgenden Kriterien erfüllen ggf. weniger "schutzbedürftig sind:
- jünger
- weniger lang im Unternehmen
- keine Kinder oder andere unterhaltspflichtige Personen zu versorgen sind
- unabhängig vom Fachbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.07.2012 | 21:47

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Kriterien der Sozialauswahl sind so zu beachten, wie Sie sie benannt haben. Der Arbeitgeber kann und darf aber nicht alle Mitarbeiter des Betriebs - unabhängig vom Fachbereich - in die Sozialauswahl einbeziehen. Nicht vergleichbar sind zum Beispiel der Leiter des IT-Bereichs mit einem kaufmännischen Sachbearbeiter. Der Vergleich im Rahmen der Sozialauswahl erfolgt vielmehr in drei Schritten:

Horizontale Ebene: Die Arbeitnehmer müssen eine vergleichbare Berufsausbildung haben bzw. vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

Vertikale Ebene: Es sind nur Mitarbeiter einer Hierarchieebene miteinander zu vergleichen.

Räumliche Ebene - sofern der Arbeitgeber mehrere Betriebe unterhält: Die Sozialauswahl ist grundsätzlich auf die Mitarbeiter des Betriebes beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Kollegen anderer Betriebe desselben Unternehmens sind nicht vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Arbeitsvertrag eine Versetzung in einen anderen Betrieb zulässig wäre.

Die Vorgaben an eine Sozialauswahl sind also recht hoch, so dass diese oft fehlerhaft ist.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
München

12 Bewertungen
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