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Betriebsbedingte Kündigung. Kündigungsschutzprozess - Einigung


| 19.03.2012 15:32 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow




Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf meine Mail Sexuelle Belästigung – Vertrag freie Mitarbeit – Betriebsbedingte Kündigung vom 18.03.2012, 21:10:45 h, habe ich noch folgende Frage:

Wenn am Prozesstag eines Kündigungsschutzprozesses der Richter, nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, eine Einigung vorschlägt, wie kann z.B. eine solche Einigung aussehen ?

Für eine kurze und präzise Antwort wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,


der Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 58 weitere Antworten zum Thema:
Betriebsbedingte
19.03.2012 | 17:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
42 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

es ist nicht ganz einfach, diese Frage mangels näherer Hintergrundinformationen zum Fall aus der Ferne zu beantworten. Es ist ja nicht einmal sicher, dass das Gericht überhaupt eine Einigung vorschlägt, wenn (so gut wie) feststeht, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ohnehin stellt sich die Frage, ob man als Arbeitnehmer eine Einigung in Betracht ziehen sollte, wenn man gute Aussichten hat, das Verfahren zu gewinnen.

Aber gesetzt den Fall, dass man gleichwohl eine Einigung in Betracht zieht, könnte diese z.B. so aussehen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung beendet ist/wird und dass der Arbeitgeber zum Ausgleich des damit verbundenen sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers eine Abfindung gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von EUR X an diesen zahlt.

Da es grundsätzlich keinen (!) gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, ist die Höhe frei (!!) verhandelbar. Aber Achtung: Es gilt wie beim Pokern - man kann sein Blatt auch überreizen und der andere steigt dann aus. Die Folge: Man kriegt gar nichts, die Einigung ist geplatzt. Das Gericht entscheidet den Prozess dann durch Urteil. Die eigentliche Kunst besteht nun darin, das Limit des anderen herauszufinden und die Höhe der Abfindungszahlung möglichst nahe an dieses Limit heran zu bringen. Sie werden sicherlich verstehen, dass es nahezu unmöglich ist, diese Aufgabe im Rahmen dieses Forums vom Schreibtisch aus und ohne Kenntnis der Gesamtumstände des Falles abschließend zu beantworten. Nur soviel: Als „Daumenregel" kann man pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung rechnen, bei z.B. 10 Beschäftigungsjahren als 5 Bruttogehälter. Je besser die eigenen Prozessaussichten, desto mehr kann man fordern (umgekehrt aber auch: Je schlechter die eigenen Aussichten, desto weniger.).

Natürlich sollte man auch überlegen, welche sonstigen Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch bestehen, deren abschließende Regelung man am besten gleich mit in die Einigung packt (z.B. Abschlusszeugnis, Herausgabe von Firmeneigentum, Dienstwagennutzung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses etc.).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Fenimore v. Bredow

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht


Nachfrage vom Fragesteller 19.03.2012 | 18:10

Sehr geehrter Herr Bredow,

vielen herzlichen Dank für Ihre kompetenten und professionellen Informationen. Sie sind sehr hilfsbereit.

Ihnen noch alles Gute und freundliche Grüße,

der Fragesteller

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.03.2012 | 18:12

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie vielen Dank für Ihre freundlichen Worte! Bitte benutzen Sie auch hier wieder die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort, die Ihnen dieses Portal zur Verfügung stellt.

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow

Bewertung des Fragestellers 2012-03-19 | 18:12


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-19
5/5.0

Vielen herzlichen Dank für Ihre kompetenten und professionellen Informationen. Sie sind sehr hilfsbereit. MERCI BEAUCOUP !!!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
Köln

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