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Frage geschrieben am 13.12.2011 13:01:08

Betriebsausgaben einer GbR

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 741
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema GbR.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum 01.12. mit einem Partner eine GbR gegründet (Grafikdienstleistungen). Ich möchte gern wissen, ob die folgenden Kosten Betriebsausgaben sind und falls ja, wie diese steuerlich einwandfrei nachzuweisen sind.

- Fahrtkosten
Wir führen alle Fahrten für das Unternehmen mit unseren privaten PKWs durch und erstatten uns dafür 0,3 € pro km. Im wesentlichen sind das Fahrten zu Neukunden zum Pitch oder zu Bestandskunden zur Beratung.
Um diese nachzuweisen habe ich eine Tabelle erstellt mit den folgenden Spalten:

Datum | Von Ort XY nach XY | Kilometer | Grund

Ist das so ausreichend zum Nachweis der Kilometer als Betriebsausgabe? Wie genau muss der Grund sein, muss ich hier genau offenlegen, welchen Kunden ich aufgesucht habe?

Am Januar wollen wir ein Büro anmieten. Sind die Kosten für die Fahrt von zuhause ins Büro auch Fahrtkosten und damit Betriebsausgaben?


- Miete
Zunächst führe ich mein Gewerbe von zuhause aus und habe mir dafür ein Arbeitszimmer eingerichtet. Die Wohnung habe ich privat angemietet, habe also nur einen Mietvertrag für die gesamte Wohnung
Kann ich dieses Arbeitszimmer irgendwie als Betriebsausgabe berücksichtigen, z.B. durch Ansetzen der Kaltmiete (aufgesplittet nach m²)?


- Meetings
Letzte Woche haben wir eines unserer Meetings (teilgenomen haben nur die beiden GbR Gesellschafter) in einem Restaurant durchgeführt. Dafür habe ich mir einen Bewirtungsbeleg geben lassen. Ist diese "Verpflegung beim Meeting" eine Betriebsausgabe?


Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Ich bin ebenfalls für 2012 auf der Suche nach einem Steuerberater in Dortmund, falls jemand einen Tipp hat...

-- Einsatz geändert am 13.12.2011 15:19:44

-- Einsatz geändert am 14.12.2011 11:28:31


Antwort geschrieben am 14.12.2011 14:37:52
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
Reißerweg 15, 82054 Sauerlach, Tel: 08104 / 665032-0, Fax: 08104 / 665032-9
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Fahrtkosten:
Grundsätzlich können Sie die betriebliche Nutzung Ihrer Privat-Kfz als Betriebsausgabe geltend machen. Hierzu können Sie die betrieblich zurückgelegten Kilometer mit der von Ihnen genannten Pauschale in Höhe von 0,3 € pro Kilometer ansetzen.
Bei der Pauschalabrechnung der betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz müssen Sie kein Fahrtenbuch führen, sondern nur die Fahrten aufstellen, die Sie für Ihre selbständige Tätigkeit durchgeführt haben. Die von Ihnen in der Tabelle erfassten Daten sind dafür ausreichend. Als Grund reichen Angaben wie etwa Kundenbesuch oder betrieblicher Einkauf aus.


Auch ein Unternehmer kann wie ein Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als Betriebsausgabe mit 0,3 € pro km ansetzen. Damit können Sie die Fahrten zu Ihrem zukünftigen Büro auch entsprechend geltend machen.

Leider haben Sie nicht das Verhätnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung Ihres Kfz angegeben.
Sollten Sie das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen, stellt es zwingend notwendiges Betriebsvermögen dar. Dann könnten Sie zwar sämtliche Kosten (Abschreibung, laufende Kosten, insbes. Benzin, Inspektionen, Kfz Steuer etc.) ansetzen, müssen aber auf der anderen Seite die Kosten der privaten Nutzung, die in diesem Fall durch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erhöht werden, herausrechnen. Dies kann über die so genannte 1% Regelung oder über ein ornungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. In diesem Fall müssen im Fahrtenbuch sowohl die betrieblichen, als auch die privaten Fahrten aufgeführt sein und darüber hinaus muss der Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung im Fahrtenbuch durch Angabe des Gesamtkilometerstandes dokumentiert und klar erkennbar sein. Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wäre die von Ihnen erstellte Tabelle (ich gehe insoweit von einer Excel-Tabelle aus) nicht zulässig oder ausreichend. Es sind dabei nämlich zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen möglich, die in der Datei nicht festgehalten werden und daher bei einer Prüfung nicht nachvollzogen werden können. An die inhaltliche und formale Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs stellt die Rspr. hohe Anforderungen.

2. Arbeitszimmer
Sofern Sie Ihr Arbeitszimmer ganz überwiegend betrieblich nutzen, es den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie es absetzen. Hierbei können Sie nach dem Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche grundsätzlich die folgenden Kosten anteilig geltend machen:
- Miete
- Renovierung
- Abschreibung des Gebäudes
- Kosten für Ausstattung
- Energie- und Reinigungskosten
- Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
- Gebäudeversicherungen

Sobald Ihnen allerdings nach Anmietung eines Büros ein außerhäuslichen Arbeitsraum zur Verfügung steht, werden die Chancen das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen deutlich geringer.

Beachten Sie bitte, dass das häusliche Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum sein muss und kein Durchgangszimmer sein darf.

Meeting (Bewirtungskosten)
Meines Erachtens ist ihr Mitgesellschafter als Geschäftspartner einzustufen, so dass Sie die Bewirtungsaufwendungen steuerlich geltend machen können, da die Ausgabe betrieblich und nicht privat veranlasst war. Aber hier kann das Finanzamt sehr wohl anderer Ansicht sein.

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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.



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