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Sehr geehrte(r) Herr Rechtsanwalt / Frau Rechtsanwältin,
ich bin Bundesbeamter eines privatisierten ehemaligen Staatsbetriebes. Dieser versucht mit allen Mitteln, Beschäftigte (besonders Beamte) loszuwerden. Folgen solcher Aktionen waren bei mir Hörstürze, dann Tinnitus und drei Monate Klinikaufenthalt, etliche weitere Langzeit-Therapien. Nach Rückkehr verlangte ich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zwecks Feststellung der Einschränkungen. Genau mit einer solchen Untersuchung wurde der Arzt auch vom Dienstherrn schriftlich beauftragt. Der Betriebsarzt versuchte, daraus eine Untersuchung auf dauernde Dienstunfähigkeit zu gestalten mit dem Ziel, mich loszuwerden (das ist hier gang und gäbe). Ich lehnte ab, verwies auf die von mir gewünschte Untersuchungsart. Der Betriebsarzt verwies mich daraufhin (noch im Eingangsbereich) der Praxis. Es gab ein Beschwerdeverfahren (ohne abschließendes Ergebnis), in dem sich der Arzt in Widersprüche verwickelte. Kurz: Das Vertrauensverhältnis zwischen Beschäftigtem und Arzt ist kaputt.
Fragen: Kann ich bei einer erneuten angeordneten Untersuchung diesen Arzt wegen völlig zerstörtem Vertrauensbruch ablehnen ?
Können Sie mir evtl. Rechtsgrundlage und (obergerichtl.) Rechtsprechung nennen ?
Es gibt im Umkreis mehrere regelmäßig beauftragte Betriebsärzte, sogar in dieser Praxis. Der Dienstherr beauftragt mal den, mal den. Der Dienstherr hat in den letzten Jahren drei verschiedene Betriebsärzte für diesen Beamten beauftragt.Es wäre also ohne weiteres möglich einen anderen zu beauftragen. Dieser Betriebsarzt gilt als besonders Dienstherrn-freundlich und schreibt schnell dauernd dienstunfähig.
Antwort geschrieben am 03.03.2011 19:24:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Zunächst sind Betriebsärzte grundsätzlich keine Vertrauensärzte der Arbeitgeber, wie dies i.d.R. bei Versicherungsträgern der Fall, wo z.B. auch das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit überprüft werden kann. Sofern ein Betriebsarzt ein Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers anfertigt bzw, anfertigen soll, besteht hier keine rechtliche Grundlage. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers an einer solchen Untersuchung teilzunehmen besteht demnach grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Begutachtung/ Untersuchung auf Ihre Initiative hin erfolgt. Wenn Sie insbesondere ein aufgrund der Hintergrundgeschichte ein besonders gestörtes bzw. gar kein Vertrauensverhältnis mehr zu diesem bestimmten Arzt haben, können Sie demnach auch die Untersuchung durch diesen bestellten Betriebsarzt ablehnen und unter Darlegung Ihrer Ablehnungsgründe für Ihren Fall die Beauftragung eines anderen Betriebsarztes verlangen, zumal Ihr Arbeitgeber sich offenbar auch der Dienste anderer Betriebsärzte bedient. Ein Betriebsarzt hat auch grundsätzlich nicht den Anweisungen des Arbeitgebers zu folgen bzw. dessen Interessen verfolgen, sondern entsprechend der vorzunehmenden Untersuchungsart dieser entsprechenden medizinischen Untersuchungen vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Bei der Bestellung von Betriebsärzten hat zudem die jeweilige Personalvertretung bzw. der Betriebsrat ein umfassendes Beteiligungsrechte (vgl. u.a. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) (LAG Hamm, 10 TaBV 125/ 07). Hier besteht auch für Sie die Möglichkeit, sich an Ihre Personalvertreter zu wenden und Ihre konkrete Besorgnis hinsichtlich dieses einen Betriebsarztes zu äußern. Dies sollte insbesondere hinsichtlich des bereits erfolgten Beschwerdeverfahrens geschehen. Da die Personalvertretung die Tätigkeit des Betriebsarztes grundsätzlich in einem gewissen Rahmen auch kontrolliert und eine Verpflichtung des Betriebsarztes zur Zusammenarbeit mit der Personalvertretung besteht, sollten Sie diese über derartigen Schwierigkeiten mit dem bestellten Betriebsarzt informieren. Die Personalvertretung sollte sich dann auch mit dem Arbeitgeber über diese Aspekte austauschen, um hier eine entsprechende Abhilfe zu treffen. Grundsätzlich sind Sie, wie bereits ausgeführt, bei einer freiwillig von Ihnen gewünschten betriebsärztlichen Untersuchung auch nicht zur Teilnahme verpflichtet, insbesondere wenn ein entsprechend gestörtes Vertrauensverhältnis zum bestellen Arzt besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einsschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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