Betriebsabrechnung Hausmeisterkosten
13.08.2010 12:46
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Guten Tag,
ich Mieter streite mich mit dem Vermieter um die Hausmeisterkosten in der Betriebsabrechnung.
Grund: 2007 gab es in der BK-Abr. nur die Position Straßenreinigung mit einer Rechnungslegung an den Vermieter über 48 € monatl. Den Flur haben wir Mieter, wie im Mietvertrag vereinbart selbst sauber gehalten. 2008 wurde dann ein Hausmeister eingestellt, nicht im MV enthalten, aber die Klausel §7 Abs 4 zu § 27II.BVO.
In den neuen monatl. Hausmeisterrechnungen sind die Leistungen pauschal aufgeführt., so z.B. Reinigen Stellplatz 2xmonatl., Keller fegen alle 3 Monate, Flur wischen 1xwöchentlich.
Jeden Monat wurden so 158,00 € pauschal abgerechn
Frage: Ist die Pauschalrechnung sowie der für mich sehr hohe Betrag rechtens? Für mich kam der Hausmeister nur kurz die Treppe fegen, einmal in der Woche. Wer ist in der Beweispflicht?
13.08.2010 | 13:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Vermieter kann nur solche Positionen auf den Mieter umlegen, die auch mietvertraglich vereinbart sind und darüber hinaus den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Soweit der Posten Hausflurreinigung bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht gegenständlich war, kann der Vermieter die Kosten auch nicht ohne Weiteres auf die Mieter umlegen.
Dazu bedarf es einer separaten Aufforderung des Vermieters. Im Grunde genommen bedarf es sogar einer Ergänzung des Mietvertrages. Allerdings kann der Vermieter die Mieter auch mehrheitlich abstimmen lassen. Dann würden die zusätzlichen Kosten auch als vereinbart gelten.
Hier muss der Vermieter in der Abrechnung genau auflisten, welche Arbeiten der Hausmeister zu welchem Kostensatz umgesetzt hat.
Eine pauschale Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn sich trotzdem herausfiltern lässt, wie sich die Kosten zusammensetzen.
Der Vermieter muss auch nachweisen, welche Aufgaben der Hausmeister tatsächlich ausführt.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller
13.08.2010 | 13:10
das Hausmeisterkosten nicht Bestandteil des Mietvertrages sind, ist die eine Sache, aber wie bereits oben geschrieben, bezieht sich der Vermieter auf eine Klausel nach §27II.BVO im Mietvertrag, dass, wenn BK neu eingeführt werden, er dies in der Vorrauszahlung zu berücksichtigen hat. Was nun?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.08.2010 | 13:14
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das ist grundsätzlich richtig so. Allerdings muss der Vermieter solche neuen Posten trotzdem mit den Mietern abstimmen.
Insbesondere dann wenn er Ihnen die Aufgabe des Hausflurreinigung wegnimmt und diese kostenpflichtig auf den Hausmeister übertragen will, muss zumindest eine Ankündigung und Reaktionsmöglichkeit der Mieter gegeben sein.
Daher werden Sie diese Positionen zwar jetzt bezahlen müssen, wenn nicht alle Mieter geschlossen dagegen sind. Ansonsten kann man sich gemeinsam dagegen wehren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt