In meiner folgenden Frage geht es darum ob ich einen Anspruch aufgrund der in meinem Arbeitsverhältnis aufgetretenen betrieblichen Übung erworben habe.
Ich bin seit über elf Jahren als Teilzeitkraft in ungekündigter Stellung bei einem Entsorgungsunternehmen tätig.Seit über fünf Jahren arbeite ich jedoch ununterbrochen als Vollzeitkraft,welches durch meine Lohnabrechnungen nachweisbar ist.Auch Urlaubs und Uberstundenberechnungen wurden seitdem auf Vollzeitniveau getätigt.
In Folge einer Umstrukturierung der Betriebsstätte in der ich tätig bin,soll meine Arbeitszeit innerhalb 10 Tagen dauerhaft wieder auf Teilzeit heruntergeschraubt werden.
In meinem Arbeitsvertrag findet sich zum Thema wöchentliche Arbeitszeit folgender Wortlaut:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20-25 Std.
Weitere Angaben bezüglich Änderungen zu diesem Punkt finden sich nicht.
Nun meine Frage:Habe ich nicht durch den Grundsatz der betrieblichen Übung einen Anspruch auf Beschäftigung im gewohnten Rahmen,oder kann mein Arbeitgeber diesen durch bestimmtes Verhalten umgehen?
Antwort geschrieben am 25.01.2011 12:18:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst haben Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitstelle.
Durch das tatsächliche Handeln und die betriebliche Übung ist daraus eine Vollzeitstelle geworden.
Beide Seiten – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – haben dem über mehrere Jahre zumindest konkludent zugestimmt.
Wenn der Arbeitgeber nunmehr die Arbeitszeit wieder auf Teilzeit herabsetzen will, bedarf es einer Änderung des Arbeitsvertrages.
Dieser vertraglichen Abänderung müssten Sie aber zustimmen, damit diese Wirksamkeit erlangt.
Sie sollten dem Vorgehen des Arbeitgebers also widersprechen und darauf bestehen, weiter in Vollzeit beschäftigt zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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