Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Betrieb.
Hallo,
In letzter Zeit hatte ich mehrer Krankheitsbedingte Ausfälle bei meiner Arbeit. Ich hatte dort immer meine Krankenscheine Pünktlich abgegeben nur die Krankenscheine die zu meiner Krankenkasse gehören sind abhanden gekommen.
Nun Bezahlt mir mein Arbeitgeber kein Gehalt und verweist darauf das ich keine Krankenscheine bei der Kasse abgegeben hätte.
Sie begründen dies mit den §3 Entgeldfortzahlungsgesetz und das meine Krankenkasse dies Prüft.
Meine Frage ist die ob mein Arbeitgeber dazu berechtigt ist mir mein Geld nicht zu zahlen.
Weil ich bekomme nun den 2. Monat in Folge schon kein Lohn und bekomme nun so langsam meine Probleme die Rechnungen zu begleichen.
Ich Würde mich sehr über eine Antwort Freuen
Antwort geschrieben am 03.05.2011 11:38:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 158
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 158
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall keine gesonderten vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gibt, die die Arbeitsunfähigkeit, die Krankmeldungen und die Überlassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regeln.
Nach dem Gesetz ist es so, dass dem Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich Ihres Lohns zusteht, solange Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt haben. Dies scheint bei Ihnen aber wohl der Fall zu sein, da Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben haben, die dann im Büro Ihres Arbeitgebers abhanden gekommen sind.
Dass Sie Ihre Krankenkasse nicht informiert haben, berechtigt Ihren Arbeitgeber nicht dazu, den Lohn zurückzuhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG muss bei gesetzlich Krankenversicherten nämlich DER ARZT die Krankenkasse über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
Sie sollten daher einmal bei den Ärzten nachfragen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt haben, ob diese die Krankenkassen informiert haben. Vielleicht platzt ja so der Knoten.
Unabhängig hiervon haben Sie die Möglichkeit, den unpfändbaren Teil Ihres ausstehenden Gehaltes im Wege der einstweiligen Verfügung bei Gericht geltend zu machen, wenn Sie in finanzielle Not geraten. Hierzu sollten Sie einen örtlichen Anwalt aufsuchen.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Scheibeler direkt

