20.04.2012 | 21:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach der Reform des Unterhaltsrecht steht der sog. Betreuungsunterhalt nach
§ 1615l Abs. 2 S. 2 BGB auch dem das Kind betreuenden Elterntiel einer ehemals nichtehelichen Gemeinschaft zu.
An Voraussetzungen wie eine ehemals gemeinsame Wohnung oder ähnliches ist die Unterhaltspflicht nicht geknüpft. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Die Unterhaltspflicht kann sich aber verlängern, wenn Sie „dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen" (vgl.
§ 1615L Abs. 2 S. 3 BGB).
Das bedeutet, es müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit der Mutter verbieten, zB. ist keinBetreuungsplatz vorhanden oder aber das Kind muss aufgrund seiner speziellen Situation von der Mutter betreut werden (Behinderung u. ä.).
Zur Unterhaltshöhe hat sich der BGH geäußert (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az:
XII ZR 50/08): Wenn die Eltern vor der Geburt des Kindes nicht zusammen gelebt haben, bemisst sich der der Unterhaltsbedarf nach dem Existenzminimums, der im Unterhalterecht mit dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen angesetzt wird. Dies sind zurzeit € 770,-.
Einen konkrete Unterhaltsberechnung kann ich nicht vornehmen, da ich nicht weiß, welche Positionen in Abzug zu bringen sind. Verdienen Sie selbst € 1.700,-, ist keine Bedüftigkeit gegeben. Sie können Ihren Lebensunterhalt aus Ihren eigenen Einahmen bestreiten.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
20.04.2012 | 22:01
Vielen Dank für die Antwort!
Eine Frage bezüglich der Unterhaltsberechnung: kann man davon ausgehen, dass der Anspruch bei einem Gehalt von 1.700 Euro aufgrund der "Nicht-Bedürftigkeit" nicht gegeben ist oder
richtet sich der Anspruch nach Berechnungen im Vergleich zum Gehalt vor der Geburt? Kurz: Würde es sich lohnen, eine konkrete Unterhaltsberechnung durchführen zu lassen oder hat dies keine Aussicht auf Erfolg aufgrund der "Nicht-Bedürftigkeit!?
Danke!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.04.2012 | 10:26
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie mit dem Kindsvater zusammen gelebt haben, richtet sich der Anspruch danach, wie
die Verhältnisse in der ehelichen Lebengemeinschaft waren. Wenn Ihr Freund "reich" war, haben Sie nach dem BGH auch Anspruch auf Unterhalt bei Nicht-bedürftigkeit, da Ihre Lebensverhältnisse aufrecht erhalten werden sollen. Wenn Sie vorher getrennte Kassen und Wohnungen hatten, müssen Sie bedürftig sein, sprich Ihr Lebensunterhalt ist ungesichert.
Bei gemeinsamer Wohnung lohnt sich eine Berechnung, bei getrennten Wohnungen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -