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Frage geschrieben am 31.03.2011 23:23:38

Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind als Sonderausgabe

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 983
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrter Anwalt, ich war NICHT verheiratet, habe ein Kind und lebe dauernd getrennt von der Kindsmutter. Neben der Zahlung des Kindesunterhalt bin ich gemäß § 1615 l (2) BGB zur Zahlung von Betreuuungsunterhalt an die Kindsmutter verpflichtet. Dieser Betreuungsunterhalt betrug im Jahr 2009 insgesamt 12.200 Euro. Ich habe versucht diesen Betrag als Sonderausgabe geltend zu machen. Die Kindsmutter hat der Anlage U mit ihrer Unterschrift zugestimmt und war zur Angabe dieser sonstigen Einkünfte in Ihrer Steuererklärung bereit. Das Finanzamt hat die Anlage U nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass Unterhaltsleistungen nur an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen sind. Alternativ empfahl mir das FA den Betreuungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Dies war jedoch auch nicht möglich, da die Bezüge der Kindsmutter (Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc,) im Geburtsjahr 2009 des gemeinsamen Kindes über 8000 Euro waren. Mit dieser Entscheidung will ich mich nicht zufrieden geben. Ich habe als eheloser nicht geschiedener Kindsvater die gleichen Pflichten wie ein geschiedener Kindsvater aber nicht die gleichen Rechte ?!? Das kann so nicht sein.
Daher meine Frage:
Ich will Einspruch einlegen und wenn nötig auf das Recht die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben anzusetzen klagen. Ist mein Vorhaben erfolgsverprechend (ähnlich wie der Vater der im Dez 2009 das gemeinsame Sorgerecht erstritten hat)?
Kann ich alternativ, sollte die Ansetzbarkeit als Sonderausgaben definitiv nicht machbar sein, auf die Anwendung von § 33 EStG(Außerg. Belastungen) anstatt
§ 33a EStG(Außerg. Belastung in besonderen Fällen) bestehen? Bei §33 könnte ich wenigstens einen Teil (abzgl. der zumutbaren Belastung) des Betreuungsunterhaltes geltend machen?

Mein Anliegen dürfte doch in der heutigen Zeit auf ein allgemeines Interesse stoßen und kein Einzelfall sein. Ich sehe hier ganz klar eine Diskriminierung von ehelosen, nicht geschiedenen Kindsvätern! Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 01.04.2011 02:15:09
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ich will Einspruch einlegen und wenn nötig auf das Recht die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben anzusetzen klagen. Ist mein Vorhaben erfolgsverprechend (ähnlich wie der Vater der im Dez 2009 das gemeinsame Sorgerecht erstritten hat)?

Dies wurde schon höchstrichterlich entschieden:
BFH Urteil: X B 158/94 v. 13. 3. 95

Leitsatz:
"Bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten kann der Unterhaltsverpflichtete wählen, ob er die Unterhaltszahlungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben oder im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend macht. Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter nach § 1615l BGB sind dagegen nur nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor."

Eine Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 30.4.1998, 2 BvR 1033/95).

Das BverfG hat zwar neulich zu der Situation bezüglich der Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausgeführt, die steuerliche Besserstellung von Eheleuten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern ist in Hinblick auf Art. 6 GG nicht gerechtfertigt §(BVerfG 1 BvR 1164/07 v. 7. 7. 09, DB 09, 2441). Diese Rechtsprechung ist grds. aber nicht in Ihrem Fall anwendbar, da eine Besserstellung von Verheirateten und nunmehr gleichgeschlechtigen Lebenspartner ggü. nicht verheirateten als gerechtfertigt angesehen wird.

Die Aussichten auf Erfolg sind insoweit als sehr niedrig einzuschätzen. Wollen Sie jedoch eine ablehnende Entscheidung des FA gerichtlich überprüfen lassen, ist es anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen.


Kann ich alternativ, sollte die Ansetzbarkeit als Sonderausgaben definitiv nicht machbar sein, auf die Anwendung von § 33 EStG(Außerg. Belastungen) anstatt
§ 33a EStG(Außerg. Belastung in besonderen Fällen) bestehen?

Nein: Unterhaltsaufwendungen fallen grds. unter die Sonderregelung des § 33a Abs. 1 EStG, die insoweit einen abschließenden Charakter hat (BT-Drs 13/1686 S. 41 f.) (Heger in Blümich Kommentar EStG, 108. Auflage, § 33 Rn. 257).

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind als Sonderausgabe | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-04
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