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Guten Abend !
Kann mir jemand von Ihnen sagen, ob Teile aus dem Urteil
OLG Köln FamRZ 2002,326 (hier im speziellen der Punkt,
daß Einkommensbestandteile über 6.000 € bei der Unterhalts-
berechnung nicht berücksichtigt werden) auch bei der Berechnung
von BETREUUNGSUNTERHALT FÜR EINE NICHT VERHEIRATETE MUTTER Berücksichtigung finden ?
Vielen Dank !
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.02.2010 21:58:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung ist zum Ehegattenunterhalt ergangen. Der Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter bestimmt sich nach § 1615 l BGB. § 1615 l Abs. 3 BGB verweist auf die Vorschriften für den Unterhalt zwischen Verwandten. Inbesondere sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit iS der §§ 1602, 1603 zu ermitteln (vgl. Palandt § 1615 l BGB Rn. 23). Die Frage, ob Einkommen über 6000 € hinaus mit einzurechnen ist dürfte allerdings in den meisten Fällen des § 1615 l BGB keine Rolle spielen, denn der Bedarf der Kindesmutter bestimmt sich nach der Lebenstellung der Mutter und beträgt mind. 770 €. Der Bedarf bestimmt sich anders als bei Ehegatten nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen und ist daher meistens sehr viel niedriger. Bei einem Einkommen über 6000 € sollte der Bedarf rechnerisch bereits gedeckt sein, ohne das es auf das Mehreinkommen ankommt. Grundsätzlich wäre die Rechtsprechung des OLG Köln aber auch auf den Anspruch aus § 1615 l BGB anwendbar. Sie sollten aber berücksichtigen, dass diese Vorgehensweise nicht in jedem Fall zwingend ist. Jede Berechnung ist auf Ihre Billigkeit zu überprüfen und es muss nicht immer zwingend sein, Einkommen über 6000 € unberücksichtigt zu lassen. Es kommt letztlich auf den Einzelfall an. Als Grundsatz kann man aber von der Entscheidung ausgehen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2010 22:02:37
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Würde sich es Ihrer Meinung nach lohnen, es
auf eine Klage ankommen zu lassen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Würde sich es Ihrer Meinung nach lohnen, es
auf eine Klage ankommen zu lassen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2010 22:14:31
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es könnte sich in der Tat lohnen, es bei einem solchen Sachverstand ein Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen. Allerdings kann ich leider ohne genaue Kenntnis aller Umstände, insbesondere der wechselseitigen Einkommensverhältnisse, darüber keine entgültige Einschätzung abgeben. Da ein Verfahren auch ein Kostenrisiko bedeutet, sollte man eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen, bevor man sich entscheidet. Die erste Frage wäre bereits, welche Ansprüche von der Kindesmutter erhoben werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Interessenwahrnehmung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es könnte sich in der Tat lohnen, es bei einem solchen Sachverstand ein Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen. Allerdings kann ich leider ohne genaue Kenntnis aller Umstände, insbesondere der wechselseitigen Einkommensverhältnisse, darüber keine entgültige Einschätzung abgeben. Da ein Verfahren auch ein Kostenrisiko bedeutet, sollte man eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen, bevor man sich entscheidet. Die erste Frage wäre bereits, welche Ansprüche von der Kindesmutter erhoben werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Interessenwahrnehmung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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