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Frage geschrieben am 01.01.2011 21:07:43

Betreuungsunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1188
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 99 weitere Antworten zum Thema Betreuungsunterhalt.
Guten Abend !

Ich zahle seit der Geburt meines Sohnes (Mai 2008) Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter.
Da im kommenden April 36 Monate (3 Jahre) "erreicht" sind, stelle ich mir nun die Frage, wie es hier weiter geht ? In unserer Gemeinde bestehen genügend Betreeungsmöglichkeiten in Kindergärten bzw. Kindertagesstätten, mein Sohn ist (sowet mir bekannt) nicht krank. Die Kindesmutter ist vor der Geburt einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen, bisher ungekündigt.
Was erwartet mich ?

Vielen Dank !


Antwort geschrieben am 01.01.2011 21:13:55
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 1615 l Absatz 2 BGB ist der Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von 3 Jahren an die das Kind betreuende Kindsmutter zu zahlen.

Soweit die Betreuung des Kindes auch über diesen Zeitraum erforderlich ist, muss die Mutter diesen Unterhalt bei Ihnen als Vater geltend machen und auch begründen.

Soweit das Kind nicht krank ist und einer ganztägigen Betreuung durch die Mutter bedarf, muss es in eine Betreuungseinrichtung gehen.

Sie stellen erstmal den Betreuungsunterhalt nach Ablauf der 3 Jahre ein.

Sollte die Mutter den Unterhalt weiter begehren, muss sie dies bei Ihnen einfordern und begründen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.01.2011 21:17:49

Sehr geehrter Herr Schwerin,

das heisst, ich soll Ende März 2011 den Betreuungsunterhalt für April 2011 überweisen,
dann einstellen und abwartenm, was passiert ?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2011 21:21:20

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ganz einfach gesagt: ja.

Sie überweisen den letzten Betrag und stellen dann ein, da die 3 Jahre aus § 1615 l BGB ja vorbei sind.

Dann warten Sie ab.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit den besten Wünschen für das neue Jahr.

Steffan Schwerin
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