25.02.2011 | 21:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich muss in Ihrem Fall zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Rechtslage unterschieden werden.
Um von Ihrer Bekannten die Herausgabe der Gegenstände verlangen zu können, müssen Sie hinsichtlich dieser auch zivilrechtliche Ansprüche vorweisen können. Soweit Sie aufgrund des Testamentes jedoch
erben des Nachlasses geworden sind, haben Sie über
§ 1922 BGB Eigentum und über
§ 857 BGB Besitz an den Gegenständen aus dem Nachlass erlangt. In diesem Fall steht Ihnen als Erbengemeinschaft ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch aus §§
985,
857 ff,
2039 BGB zu. Die Zurückbehaltung der Gegenstände stellt in diesem Zusammenhang im Übrigen auch verbotene Eigenmacht dar (
§ 858 BGB). Darüber hinaus haben Sie gegenüber Ihrer Bekannten einen Auskunftsanspruch aus
§ 2027 Absatz 2 BGB im Hinblick auf den Bestand und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände sofern Ihre Bekannte nicht schon zu Lebzeiten Ihrer Tante Besitzerin der Gegenstände war. Auch können Sie u.U. Schadenersatzansprüche geltend machen, soweit Erbschaftsgegenstände beschädigt werden bzw. verloren gegangen sind. Diese Ansprüche können selbstverständlich auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Strafrechtlich wäre zunächst zu prüfen, ob Ihre Bekannte schon zu Lebzeiten Besitzerin der Gegenstände war oder ob sie diese erst nach dem Versterben an sich genommen hat. Im ersten Fall käme dann eine Unterschlagung (§ 246 STGB), im zweiten Fall ein Diebstahl (§ 242 STGB) in Betracht. Im Falle der Unterschlagung müsste Ihrer Bekannten zudem nachgewiesen werden, ob sie sich die Sachen vorsätzlich rechtswidrig zueignen wollte, d.h. dauerhaft in ihr eigenes Vermögen zuführen wollte. Beim Diebstahl müsste die Wegnahme sogar gerade in der Absicht geschehen. Beides ist jedoch eher abzulehnen, da die Gegenstände ja nicht dauerhaft entzogen werden sollen, sondern gegen Zahlung einer Geldforderung herausgegeben werden sollen.
Eine Urkundenfälschung (
§ 267 StGB) dagegen würde die Verfälschung einer echten Urkunde oder den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde voraussetzen. Diesbezüglich kann ich keine Anhaltspunkte erkennen und ob die Generalvollmacht echt ist, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Gleiches gilt für eine Urkundenunterdrückung (
§ 274 BGB). Hierzu müsste eine Urkunde in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen vernichtet, beschädigt bzw. dem Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen worden sein. Auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte.
Als Erpressung kann das Verhalten Ihrer Bekannten deswegen nicht gesehen werde, weil es an dem hierfür erforderlichen Nötigungsmittel - nämlich die Ausübung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel – fehlt. Allein psychischer Druck genügt als erforderliches Nötigungsmittel herbei nicht. Das gleiche gilt für die Nötigung. Auch diese setzt die Anwendung von Gewalt oder die Drohung voraus.
Solange die Gegenstände also unter Anerkennung des fremden Eigentums zurückgehalten werden, ist dieses Verhalten strafrechtlich weniger relevant. Um eine abschließende Einschätzung vornehmen zu können, mussten jedoch weitere Einzelheiten durchleuchtet werden. Da Ihnen als Erbengemeinschaft ausreichend zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sollten Sie auch diese vorrangig im Auge behalten und die Herausgabe ggfs. gerichtlich erwirken. Hierzu sollten Sie unter Fristsetzung zunächst die Herausgabe aller Erbschaftsgegenstände verlangen. Darüber hinaus empfiehlt sich der Hinweis, dass im Falle des Verzuges mit der Herausgabe auch Verzugsschäden zu ersetzen sind. Als Verzugsschäden kommen hierbei insbesondere die Kosten eines Anwaltes in Betracht, der zur Durchsetzung der Rechte im Falle des Verzuges beauftragt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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