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Meine Mutter ist kürzlich verstorben.
Ich - ihr Sohn - war der gesetzliche Betreuer.
Zu Beginn dieser Aufgabe mussten die Vermögensverhältnisse meiner Eltern (Gütergemeinschaft) offengelegt werden.
Es waren mehrere z.T. gemeinsame Konten vorhanden.
Ca 1 Jahr später - kurz vor dem Tode meiner Mutter eröffnete mein Vater ein eigenes Konto - auf seinen Namen ausgestellt - und überwies dorthin einen erheblichen Geldbetrag.
Meine Frage: Darf er das tun ohne Einverständnis des Betreuers?
Es handelt sich ja zumindest teilweise um das Vermögen der Betreuten. Und dieses Vermögen steht unter meiner Obhut.
Vor allen Dingen: Darf die Bank so etwas unterstützen, obwohl
meine Betreuungsfunktion seinerzeit dort dokumentiert worden ist.
Ergänzend sei hier noch zu sagen, dass bevor diese Gelder "verschoben" wurden ein Anruf der Bank bei mir erfolgte, mit der Frage, ob ich damit einverstanden wäre, dass mein Vater Gelder des gemeinsamen Kontos neu anlegt. Ich hatte dies seinerzeit vehement abgelehnt.
Antwort geschrieben am 30.07.2010 21:13:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Im vorliegenden Fall sind grundsätzlich 2 Rechtsverhältnisse voneinander zu unterscheiden. Zum Einen bestehen aufgrund des Girovertrages rechtliche Beziehungen zwischen den Kontoinhabern, von denen Sie einen vertreten haben. Andererseits gilt es, das Rechtsverhältnis zwischen den Kontoinhabern zu untersuchen.
Im Verhältnis zu der Bank gilt bei einem Gemeinschaftskonto in der Form eines sogenannten Oder Kontos, dass jeder Kontoinhaber gegenüber der Bank über das Guthaben verfügen kann. Es besteht in diesen Fällen eine Einzelverfügungsbefugnis für jeden Kontoinhaber. nach den vertraglichen Abreden mit der Bank kann also jeder Kontoinhaber über das Guthaben verfügen. Die Bank muss nicht prüfen, ob sich aus dem Verhältnis der Kontoinhaber untereinander - dem Innenverhältnis - möglicherweise abweichenden Regelungen ergeben. Sie könnte dies auch gar nicht.
Durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ändert sich prinzipiell nichts an diesen rechtsverhältnissen zur Bank. Diese muss lediglich die Verfügungsbefugnis des Betreuers für den Betreuten beachten. Aber der andere Kontoinhaber und dessen Rechtsstellung gegenüber der Bank bleiben unberührt.
Aus dem Innenverhältnis der Kontoinhaber untereinander ergibt sich, welche Berechtigung dieses materiell an den Kontoguthaben haben.
Wenn die Inhaber eines Kontos Gesamtgläubiger sind, dann ergibt sich die Berechtigung zu gleichen Teilen für das Innenverhältnis aus § 430 BGB. Hieraus ergeben sich Ausgleichsansprüche der Kontoinhaber für den Fall ungleichgewichtiger Verfügungen. Die Regelung des § 430 BGB setzt nämlich voraus, daß dem in Anspruch genommenen Gesamtgläubiger durch eine von diesem vorgenommene Verfügung über das Gemeinschaftskonto mehr zugegangen ist, als seinem hälftigen Anteil entspricht. Der verfügende Gesamtgläubiger muß daher an den anderen Gläubiger und Mitkontoinhaber einen seinem Anteil entsprechenden Teil des empfangenen Geldes zurückzahlen.
In Ihrem Fall wäre dies ein Anspruch der erben der Mutter.
Das Innenverhältnis kann aber anders geregelt sein. Denkbar ist, dass das Guthaben nur einem der Kontoinhaber zugestanden hat. In diesem Fall wäre die gesamte Verfügung zurückzugewähren.
Es ist also letztlich ein Frage des tatsächlichen Innenverhältnis zwischen den beiden Kontoinhabern, ob sich Ersatzansprüche ergeben. Hier ist gegebenenfalls gegen den verfügenden Kontoinhaber vorzugehen.
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