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Guten Tag!
Mein Vater hat zugunsten zweier seiner Kinder eine vollumfängliche Betreuungsvollmacht unterschrieben. Auf Grund eines schweren Schlaganfalls war der Betreuungsfall eingetreten. Nach zwei Jahren der Betreuung wurde ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, da sich die beiden Bevollmächtigrten nicht über ein Pflegeheim einigen konnten.
Der gesetzliche Betreuuer hat als eine seiner ersten Maßnahmen Ärzten, Therapeuten und Pfleger auf ihre Schweigepflicht, auch gegenüber den Angehörigen hingewiesen und keine Auskünfte gegenüber den Angehörigen mehr erlaubt. Ein sachlicher Grund wurde nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich.
Nun hat mein Vater doch durch die Betreuungsvollmacht seinen Willen zum Ausdruck gebracht, daß diese Schweigepflicht zugunsten der bevollmächtigten Kinder aufgehoben sein soll. Auch wenn der gesetzliche Betreuer diese Vollmacht kündigt, bleibt dieser geäußerte Wille nicht weiterhin bestehen? Ist ein solcher Ausschluß durch den Betreuer rechtens?
Antwort geschrieben am 01.07.2010 11:30:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist weitreichend und über den Straftatbestand des § 203 StGB hinaus auch durch die ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern geschützt.
Eine Geheimhaltungspflicht des Arztes besteht grundsätzlich auch gegenüber Familienangehörigen des Patienten. Insoweit hat der gerichtlich bestellte Betreuer erst einmal Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal nur auf die gegebene gesetzliche Lage hingewiesen und nicht etwa zusätzliche Verbote geschaffen.
Ist ein Betreuer unter anderem auch für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt, dann ist für die Erfüllung dieser Aufgabe eine umfassende Kenntnis des Betreuers über den Gesundheitszustand des Betreuten erforderlich. Der Betreuer ist in diesem Fall grundsätzlich befugt, Informationen über ärztliche Behandlungen des Betreuten zu erhalten. Diese Befugnis ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1902, 1896 BGB in Bezug auf die Aufgabenerfüllung. Aber eben auch nur dann sind die Ärzte von Ihrer Schweigepflicht jener Person gegenüber entbunden.
Wie Sie schildern wurde die Betreuung (wobei Ihrem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob dies eine gerichtlich bestellte Betreuung war oder aber ausschließlich aufgrund der Erteilung einer Vorsorgevollmacht Ihres Vaters Ihnen gegenüber) durch das Gericht nach zwei Jahren aber gerade auf einen gesetzlichen Betreuer übertragen und damit vor allem wohl auch der Aufgabenkreis der Gesundheitsvorsorge. Damit war Ihnen damit diese Aufgabe entzogen und damit auch die damit verbundenen Informationsrechte. Auch Ihnen gegenüber gilt damit die ärztliche Schweigepflicht.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich nachweisen ließe, dass der (mutmaßliche) Wille Ihres Vaters dahingehend ist, dass die Ärzte Ihnen gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden sind. Dies kann sich tatsächlich aus der ursprünglichen Vollmacht ergeben, soweit die geänderten Verhältnisse seitdem nicht auf einen inzwischen geänderten anderen Willen schließen lassen, dies kann sich aber auch aus dem aktuellen Verhalten Ihres Vater ergeben, selbst wenn er unter Betreuung steht. Sie können aber nicht davon ausgehen, dass die damals erteilte Vollmacht fortbesteht. Außerdem hat das Gericht doch wohl bereits zu dieser Thematik und insbesondere zu der Gesundheitsvorsorge Entscheidungen getroffen. Hier wären auch die genauen Umstände des Wechsels der Betreuung maßgebend.
Es ist immer der aktuelle (!) mutmaßliche Wille Ihres Vaters maßgebend, denn eine Vollmacht und auch eine sogenannte Patientenverfügung sind jederzeit widerruflich und Ihr Vater ist selbst hierzu nicht mehr in der Lage. Da Ihr Vater sich nicht mehr selbst äußern kann, ist es tatsächlich Aufgabe des Betreuers, diesen Willen heraus zu finden und auszudrücken. Aber auch nicht der Betreuer kann einfach bestimmen, ob Sie Informationen erhalten dürfen oder nicht, sondern auch dieser hat sich ausschließlich nach dem mutmaßlichen Willen Ihres Vaters richten. Im Zweifel wird er sich gegen die Weitergabe von Informationen entscheiden müssen.
Der Betreuer hat immer den Willen Ihres Vaters, soweit eine Willensbildung möglich oder darauf geschlossen werden kann und nicht seinem Wohl entgegenstehend ist, zu beachten. Dies ergibt sich aus § 1901 Abs. 2 BGB. Danach hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört ausdrücklich auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Zur Berücksichtigung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten durch den Betreuer verweise ich auf § 1901a BGB.
Im Rahmen seiner Aufgabe der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer bei gewissen Entscheidungen zur ärztlichen Behandlung die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen nach § 1904 BGB.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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