11.08.2010 | 05:12
Antwort
von
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Durch Bestellung einer Betreuung im Bereich Vermögensvorsorge mit Einwilligungsvorbehalt würde Ihr Bruder in vermögensrechtlicher Hinsicht im Grunde einem minderjährigen gleichgestellt.
Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die
§ 108 BGB bis
113 BGB und
§ 210 BGB gelten entsprechend,
§ 1903 Abs. 3 BGB.
Diese Bestimmungen besagen unter anderem, dass Ihr Bruder weiterhin Willenserklärungen zu Rechtsgeschäften eigenständig im Bereich des täglichen Lebens abschließen kann ohne Einwilligung, oder soweit ein Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil für Ihren Bruder hat und außerdem, dass Rechtsgeschäfte, welche Ihr Bruder ohne die Einwilligung abschließen würde, bis zur Einwilligung schwebend unwirksam würden.
Die Betreuung dient insoweit dem Schutz des Betreuten.
Eine erhebliche Gefahr für das Vermögen liegt dann vor, wenn der Betreute Ausgaben tätigt, die mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu vereinbaren sind, so dass Vermögensverfall droht.
Es wird also nicht automatisch auf Antrag nur wegen der Erkrankung des Bruders und der Buchung einer Reise eine Betreuung bestellt. Ohnehin bedarf es keines Antrages, sondern nur einer Anregung der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung. Das Vormundschaftsgericht muss bei ausreichenden Anhaltspunkten von Amts wegen aktiv werden. Ein Betreuer darf aber nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist,
§ 1896 Abs. 2 BGB und es wird vor der Bestellung eines Betreuers eingehend geprüft, ob diese tatsächlich erforderlich ist.
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Betreuung sind in
§§ 1896 BGB geregelt.
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht endgültig. Wenn der Bedarf wegfällt, ist die Betreuung aufzuheben,
§ 1908d BGB.
Für die Vergangenheit wird eine etwaige Anordnung aber nicht nützen. In Bezug auf die Reise ist tatsächlich maßgebend für die Frage, ob ein Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses Geschäftsunfähigkeit bestand oder nicht. Bei Geschäftsunfähigkeit ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird,
§ 105 BGB. Die Beweislast hierfür liegt aber bei demjenigen, der sich auf (zeitweise) Geschäftsunfähigkeit beruft (Ihr Bruder, sobald er wieder geschäftsfähig ist bzw. seinem gesetzlichen Vertreter, wenn ein Betreuer bestellt würde).
Wenn man sich auf Geschäftsunfähigkeit berufen will, kann der Bruder auch nun keine Vollmacht mehr erteilen zur Stornierung der Reise oder selbst die Reise stornieren (womit auch nicht die ganze Schuld entfallen würde). Eine Stornierung würde auch die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzen und sollte daher ohnehin nur vorsorglich unter gleichzeitiger Berufung auf das Nichtzustandekommen eines Vertrages erklärt werden. Soweit mit der Reisebuchung auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde, könnte diese ebenfalls vorsorglich unter gleichzeitiger Berufung auf das Nichtzustandekommen eines Vertrages in Anspruch genommen werden. Allerdings kann Ihr Bruder tatsächlich zur Zeit dann selbst keine wirksame Willenserklärung abgegeben, wenn man sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Insoweit kann tatsächlich zur Zeit nur durch Betreuerbestellung gehandelt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
11.08.2010 | 15:54
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
danke, dass Sie sich heute Früh bereits mit unserer Rechtsanfrage auseinander gesetzt haben - das hat uns bereits etwas weiter geholfen.
Da mein Bruder bislang seine finanziellen Angelegenheiten völlig eigenverantwortlich und ohne Komplikationen geregelt hat und meine Mutter ihm eine größere Geldsumme in Aussicht stellte, tun wir uns jetzt schwer, gleich mit einer "wirtschaftlichen Entmündigung" in diesem Ausmaß Schritte einzuleiten.
Dennoch hätte ich gerne noch zu folgenden Punkten eine Auskunft:
Was würde passieren, wenn wir uns nicht einschalten, bis mein Bruder wieder ansprechbar ist?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass
a) er dann seine Rechtsunfähigkeit selbst "attestieren" kann (seine umfangreiche Krankenakte könnte für ein Gutachten herangezogen werden, dass er bei Buchung der Reise nicht geschäftsfähig war - wobei wir wissen, dass er das dann selbst beweisen müsste).
b) mein Bruder bei größeren Stornokosten aufgrund der nicht vorhandenen Geldmittel in die private Insolvenz gehen müsste - er hat aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankungeine eine Rente, die sich auf ca. 930 Euro beläuft, so dass hier wenig zu holen sein dürfte.
c) inwieweit können unsere Eltern wirtschaftlich in die Verantwortung genommen werden - müssten Sie mit Forderungen seitens der Reiseveranstalters rechnen bzw. dafür aufkommen?
d) ob wir dem Reisebüro mitteilen dürfen/sollen, dass mein Bruder voraussichtlich bis Anfang September stationär in der Psychiatrie sein wird und derzeit nicht ansprechbar ist und die Reise am 25.8. definitiv nicht antreten kann? Stonieren dürfen wir - rechtlich betrachtet - die Reise ja nicht, aber wir haben ein Attest der Klinik vorliegen, dass er am 7.8 aufgenommen wurde und bis mindestens Anfang September in der Klinik sein wird.
Danke für Prüfung und Beantwortung, so dass wir die Punkte im Familienrat besprechen und eine Entscheidung treffen können.
Beste Grüße!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.08.2010 | 17:48
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Annahme zu Punkt a) Ihrer Nachfrage ist korrekt. Wenn der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit gelingt, wäre ein Vertrag und damit eine Verpflichtung zur Zahlung nicht entstanden. Wenn der Nachweis allerdings nicht gelingt, ist zu beachten, dass die Kosten der Stornierung einer Reise regelmäßig steigen, je kürzer die Reise bevorsteht.
Zu b.): Ihr Bruder „müsste" nicht in die private Insolvenz gehen, aber dies könnte bei hoher Verschuldung eine Möglichkeit sein, sich von diesen Schulden nach Durchlaufen einer Wohlverhaltensphase durch die danach mögliche Restschuldbefreiung zu befreien.
Erst einmal besteht auch immer die Möglichkeit, sich noch mit dem Veranstalter zu einigen. Wenn dies nicht möglich ist, würde der Reisevertragspartner seine Forderung sicher titulieren lassen (durch gerichtlichen Mahn- und anschließenden Vollstreckungsbescheid oder durch Urteil). Es wäre dann aber kaum zielführend für den Gläubiger, aus dem Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben, weil das Einkommen Ihres Bruders unterhalb des pfändungsfreien Betrages liegt, wenn Vermögen nicht vorhanden ist. Wenn der Reisevertragspartner dennoch diesen Weg vollständig geht, folgt auf die fruchtlose Zwangsvollstreckung regelmäßig der Antrag des Gläubigers auf Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses unter eidesstattlicher Versicherung (früher „Offenbarungseid"), welche dann zu einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes führen würde.
c) Eltern haften nicht für Schulden ihrer Kinder (soweit nicht ausdrücklich eine Mithaftung / Bürgschaft vertraglich übernommen wurde).
d) Vertragspartner sind bei einem Reisevertrag der Reisende und der Reiseveranstalter. Das Reisebüro tritt in der Regel nur als Vermittler auf (soweit das Reisebüro nicht selbst Reiseveranstalter ist). Sie sollten daher die AGB zur Reise berücksichtigen und Erklärungen direkt an den Reiseveranstalter richten. Bis zum Antritt einer Reise besteht ein bedingungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden, § 651 i BGB. Ein Grund muss nicht angegeben werden. Die genauen persönlichen Gründe für den Nichtantritt der Reise sollten ohne Einverständnis des Bruders Dritten gegenüber auf keinen Fall bekannt gegeben werden. Eine Erkrankung oder ein Unfall berechtigt ohnehin nicht besonders zum Rücktritt von einem Reisevertrag. Gegen jenes Kostenrisiko schützt eben eine Reiserücktrittsversicherung. Aber auch den Rücktritt können Sie nicht wirksam erklären ohne Vollmacht hierzu. Dennoch sollte dem Reiseveranstalter – da ihr Bruder selbst zur Zeit keine Erklärungen abgegeben kann – zumindest mitgeteilt werden, dass die Reise wegen stationären Krankenhausaufenthaltes des Bruders von diesem nicht angetreten werden kann und daher storniert werden muss, da der Reisende zur Zeit persönlich keine Erklärungen abgegeben kann und daher die Erklärung für den Reisenden abgegeben wird. Wirklich rechtliche Wirkung kann diese Erklärung aber mangels Vollmacht nicht entfalten, aber der Veranstalter könnte bei späterer Einwilligung des Bruders diese Erklärung als seine Erklärung rückwirkend anerkennen. Eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung wie eine Kündigung oder ein Rücktritt kann nur wirksam mit Einwilligung des Bruders erteilt werden und es bleibt sogar fraglich, ob dieser tatsächlich seine Einwilligung (mutmaßlicher Wille) erteilen will oder würde. Theoretisch besteht auch die Möglichkeit bei einer so langen Reise, diese später noch anzutreten oder dass Ihr Bruder unerwartete Geldquellen hat (was zwar auch unwahrscheinlich ist, aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann).
Aber nach allgemeiner Auffassung ist davon auszugehen, dass für den Fall, dass der Erklärungsempfänger (der Reiseveranstalter) mit dem Rechtsgeschäft trotz fehlender Einwilligung einverstanden ist, § 180 Satz 2 BGB entsprechend gilt und insoweit dann letztendlich nur von der späteren Genehmigung durch den Bruder abhinge. Da diese Möglichkeit besteht (auch wenn ich dies für nicht wahrscheinlich seitens des Reiseveranstalters halte), sollte der Reiseveranstalter informiert werden und dann dafür gesorgt werden, dass der Bruder sich mit diesem in Verbindung setzt, sobald er dazu wieder in der Lage ist.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de